Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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eines jeten Menats mit dem Snuatlons-Elat der Casse, elnen vollständigen Be- 
richt an-den Finanz · DMinister zu erstatten, und welchen dieser Uns en der ersten 
Sizung im Geheimen-Rath vorzulegen hat. 2 
#. 11. Die Schulden-Verwaltungs- und Tilgunss-Commission #o# 
2) aus elinem Director, 
) aus vier Rhhen, von welchen nach Masgabe Unserer in dem Verfassimgs= 
Entwurf gegebenen Zusage, zwel aus der Mitte und nach Wahl der Stände, 
genommen werden sollen, so wie Wir überhaupt, sobald die Repräsentation 
in Wirksamkelt gesetzt seyn wird, bei allen Behörden in Ansehung von wel- 
chen dleses in dem Verfassungs-Entwurf zugesagt worden ist, Mitglleder aus 
der Mitte und nach Wahl der Stände werden belordnen lassen; 
) aus einem Justitlar, der in allen vorkommenden Rechtsfragen zu berathen, und 
ble Führung der Prozesse, in welche die Schulden-Zahlungs-Casse verwickelr 
werden möchte, zu lelten hat, bestehen, ausserdem 
) aber derselben daß erforderliche Expeditlons-Buchhaltungs= und Kanzlel-Personal 
beigegeben werden. 
2. Dieser Commission foll dle Schusden-Tügungs-Casse untergeordnet seyn, 
welche 
) aus elnem Haupt-Cassier, 
b) aus einem Controleur, 
c) sodann aus dem erforderlichen Buchhaltungs-Expeditions= und Kanzlel-Personal 
bestehen foll. 
s. 41 5. Ueber dle Bedürfnise der Casse soll gleichmäßig, so wie über alle übrigen 
Zwelge der Verwaltung, jaͤhrlich ein vollständig begründeter Etat gefertigt und auf dem · 
in Unserm Edict vom heutigen Tage über die Staats-Contrele vorgeschriebenen Wege, 
Uns zur Sanctien vorgelegt werden. 
Hb 14. Die Schulden-Tilgungs-Casse soll in gleicher Ark, wie die übrigen bffentll- 
chen Cassen, durch ein Mitglied aus Unserm Geheimen= Rath, den Präßdenten der
	        
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