Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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wendlg erachten, mit groͤßerer Schnelligkelt, und daher auch mit mehr geslchertem Erfolge 
eusgeführt werden können. 
Aus diesen Ursachen und Räcksichten, haben Wir Uns daher zu einer Umbildung 
der bisherigen Verwaltungs-Formen, insbesondere auch zur Blldung von Prodinzial- 
Collegien entschlossen, weiche für die Justiz, für die elgentlichen Reglerungs= und Polizep= 
Angelegenheiten, und für die Finanz-Verwaltung nunmehr unverzüglich eingerichtet wer- 
den sollen. 
Wir vertrauen zu Unserm getreuen Volke, daß dasselbe in dlesen Anordnungen el- 
nen Beweis von Unserer unermüdeten Sorgfalt für sein Wohl; — Wir vertrauen zu 
Unsern Staats-Dienern, daß sie in der Erhöhung ihrer Besoldungen, welche Wir 
bereits verfügt haben, und noch verfügen werden, sodann in der Verordnung vom heuti- 
gen Tage, à# welcher Wir ihre und ihrer Witwen und Waisen Rechte und Ansprüche 
auf eine Penston gesetzlich begründen, Unsere Anerkennung ihrer Diemste, und einen 
Beweis der besondern Vorforge finden werden, welche Wir ihnen gerne widmen werden. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Gehelmen Rathes, wie folgt: 
F. 1. 
Das Königreich soll in vier Kreise eingetheilt werden. 
. 2. 
Ein jeder dieser vier Kreise soll in nachstehender Art gebildet werden, nähmlicht 
I.) Der Reckar-Krels begreift nachbenannte Ober-Aemter, nähmlich: 
1.) Ober-Amt Bbblingen, 40.) — — Veilhingen, 
2.) — — Kantstadt, 141.) — — Baunang, 
5.) — — Scsßlingen, 12.) — — BZurackenheim, 
4.) — — Leonberg, 13.) — — Heilbronn, 
5.) — — Weatblingen, 14) — — Recarsulm, mit Widdern, 
c.) — — Beßigbeim, 15.) — — Weinsberg, 
7.) — — Ludwigsburg, 16.) — — Stutigart, mit Ausschluß 
5) — — Marbach, n# der Stadt Siuttgart und 
°8.) — — Maulbronn, ihrer Markung. 
Der Sis der Reglerung und der Finanz-Kammer ist in Ludwigsburg.
	        
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