Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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wie alle Beschluͤsse und Ausfertigungen uͤber die Un8. vorgetragenen Gegengände, inso- 
fern Wir dieselben nicht Höchstselbst, unterzelchnen, von dem Staats-Sekretär unter- 
fertigt werden sollen. 
9. 6. 
Die zweite Abthellung Unsers Geheimen Rathes, welche Wir zu- 
gleich als das in dem Verfassungs-Entwurse angeordnete Gesetzgebungs-Colleglum conßli- 
tuiren, soll 
4) aus einem Prässdenten, 
2)) aus den Mltgliedern der ersten Abtheilung, 
3) sodann aus denjenigen Geheimen Raͤthen bestehen, welche Wir besonders beuennen 
werden, 
4) mit einem Kanglel-Directer, welcher zugleich bel den Verathschlagungen das 
Protokoll zu führen hat, nebst dem erforderlichen Kanzlel-Personal. 
Wir behalten Uns vor, insofern Wir dieses bey der Berathschlagung über ein- 
zelne Gegenstände für nothwemig erachten, Räthe aus den Centralbehörden zu benennen, 
welche diesen Berathschlagungen belwohnen sollen. 
f 7. 
Die Attributlonen dieser Abtheilung sollen nur berakhend seyn, und soll dieselbe in 
keiner Beziehung in die vollzlehende Verwaltung eingreifen können. 
# 6. 
Dieselbe soll gleichfalls wöchentlich sich in Celleglal- Sitzungen versammeln, um 
über diejenigen Gegenstände, welche Wir an dieselbe verweisen, oder wolche sonst zu 
ihrem Ressort gehören, zu beralhschlagen. 
. 
Wir besilmmen den Gescháfts= und Wukungs-Kreis dleser zwelten Abthellung 
nach Maßgabe ihrer zweifachen Eigenschaft, nähmlich als blos berathende, sodann als 
enrscheidende Behörde, in der Art: 
1.) daß Wir in der ersten dieser Elgenschaften nachstehende Gegenstände zur Be- 
zutachtung an dleselbe verweisen werden, nähmlich:
	        
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