Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

II. Justiz"= Departement. 
9. 22. 
Zu dem Ressort des Justiz-Departements soll nach Maßgabe dez Organisations. 
Maulfestes vom 18. März 1 06 und der seter erlassenen Verordnungen, das Ju- 
stiz Wesen in seinem ganzen Umfange, die Ober, Aufsicht äber sämmtliche Cioll= und 
Criminal-Justiz-Behörden und Beamten, über sämmtliche Advocaten und Notarlen ge- 
bören, so wie auch der Vorschlag zu allen neuen Gesetzen und Verordnungen, insofern 
dieselben auf Rechts= Verhältulsse und auf dle Justiz-Pflege Bezug haben. 
. 23. 
Insbesondere soll der Justig- Mlnister sein Augenmerk darauf richten, daß eine jede 
der verschiedenen Justlz-Behdrden in den für ihren Wirkungskreis W vorgezelchne- 
ten Grenzen sich halte, und daß kelne dieselben überschrelle. 
7. 24. 
Wir wollen, daß alls Klagen über verzögerte Justiz, mit Beobachtung der be- 
stehenden Stufenfolge, und nur diejenigen, welche das Ober-Tibunal betreffen, unmittel- 
bar zuerst an Unsern Jusiiz-Minister gebracht werden sollen, erdffnen zugleich aber 
auch den Recurs an Unsere Höchste Person für diejenlgen Fälle„Un welchen Abhilfe 
nicht erfolgt sepn sollte; jedoch mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen der Recurrent 
seiner an Uns Hôchpfelbst zu richtenden Vorstellung, die Beweise beifüge, daß der- 
selbe an den Minister sich gewendet hat, und daß er von dlesem enthoͤhrt geblieben ist. 
g. 25. 
Wir bbertragen Unserm Justiz-Minister den Vorschlag zu allen von Unseree 
Ernennung abhangenden Anstellungen bel den höheren und- nlederen Justiz-Stellen, so 
wie den gutachtlichen Vortrag in Betreff derjenigen, für welche Unsere Bestätigung 
erforderlich ist. 
. 26. 
Unter der obersten Leitung deß Justiz- Ministers sollen nachbenannte Gerlchtshöfe 
bestehen, nähmlich: 
4) des Ober-Trlbunal, so wie dasselbe durch Unsere Verordnung vom 23. Sept. 
d. J. constituict werden ist, 
2) Sodann unter demselben, die nach Maßgabe des g. 4. Unsers Edicts über 
die Krels-Einthellung, in die Kreise verlegten Crlminal= und Appellations-Gerichts- 
Ooͤfe. 
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