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A2) dber Criminalb Gerichtshof,
b) das Ober-Justiz-Colleglum,, und
.) der Tutelar-Rath
am letzten December dlieses Jahrs aufgelöst, und die Acten und Registraturen an die
vorbenannten vler Criminal= und Appellatlons-Gerichts-Höfe verthellt werden.
J. 29.
Vom 1. Jänner 181 8 an soll dle Ober-Aufsicht und dle Leitung der Redaction
des Staats= und Reglerungs= * mit den Attributlonen des Justlz-Departements
vereinigt werden.
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III. Departement des Ministeriums des Innern.
9. 30.
Zu dem Ressort des Departements des Ministeriums des Innern, mit welchem
Wir jenes des Kirchen, und Schulwesens vereinigen, sollen nachstehende Gegen-
stände gehdren, nähmlich-
1) Die Verhältnisse aller im Staate bestehenden Kirchen= und rellgissen Gemeinden,
nach Maßgabe der in dem Verfastungs-Entwurf enthaltenen Bestimmungen; die
Aufücht auf die Verwaltung der denselben gehdrenden oder für dieselben bestimmten
Fonds, nach Maßgabe der dem Verfassungs-Entwurf angehängten dritten Verord-
nung, und die Anfertigung der Etats fär die Bedürfnisse für den Cultus von
allen Confessionen;
2) Die Ober-Aufücht auf alle, und die Leitung von allen auf die sittliche und intel-
lectuelle Blldung Bezug habenden Anstalten, nahmentlich auf die Universilt zu Tübingen,
auf die Lyzöen, Gymnasien, und auf die sonstigen gelehrten Schulen; jene auf
dee Volks-Schulen, Erziehungs-Häuser und auf andere Unterrichts Anstalten,o
wie auf die Fonds, welche theils denselben eigenthümlich gehören, theils für die-
selbe senst angewiesen sind; endlich die Oberaufsicht auf den litterarischen Verkehr
und die Handhabung des Gesetzes über die Preßfreiheit;
s) Die Wahrung der Hoheits-Rechte der Regierung überhaupt, insbesondere auch jene
in Ansehung der in dem Staate ansässigen mediatlsirten Färsten, so wie des übrl-
gen hohen und nledern Adels, und der Verhältnisse defselben;
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