Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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A2) dber Criminalb Gerichtshof, 
b) das Ober-Justiz-Colleglum,, und 
.) der Tutelar-Rath 
am letzten December dlieses Jahrs aufgelöst, und die Acten und Registraturen an die 
vorbenannten vler Criminal= und Appellatlons-Gerichts-Höfe verthellt werden. 
J. 29. 
Vom 1. Jänner 181 8 an soll dle Ober-Aufsicht und dle Leitung der Redaction 
des Staats= und Reglerungs= * mit den Attributlonen des Justlz-Departements 
vereinigt werden. 
— — 
III. Departement des Ministeriums des Innern. 
9. 30. 
Zu dem Ressort des Departements des Ministeriums des Innern, mit welchem 
Wir jenes des Kirchen, und Schulwesens vereinigen, sollen nachstehende Gegen- 
stände gehdren, nähmlich- 
1) Die Verhältnisse aller im Staate bestehenden Kirchen= und rellgissen Gemeinden, 
nach Maßgabe der in dem Verfastungs-Entwurf enthaltenen Bestimmungen; die 
Aufücht auf die Verwaltung der denselben gehdrenden oder für dieselben bestimmten 
Fonds, nach Maßgabe der dem Verfassungs-Entwurf angehängten dritten Verord- 
nung, und die Anfertigung der Etats fär die Bedürfnisse für den Cultus von 
allen Confessionen; 
2) Die Ober-Aufücht auf alle, und die Leitung von allen auf die sittliche und intel- 
lectuelle Blldung Bezug habenden Anstalten, nahmentlich auf die Universilt zu Tübingen, 
auf die Lyzöen, Gymnasien, und auf die sonstigen gelehrten Schulen; jene auf 
dee Volks-Schulen, Erziehungs-Häuser und auf andere Unterrichts Anstalten,o 
wie auf die Fonds, welche theils denselben eigenthümlich gehören, theils für die- 
selbe senst angewiesen sind; endlich die Oberaufsicht auf den litterarischen Verkehr 
und die Handhabung des Gesetzes über die Preßfreiheit; 
s) Die Wahrung der Hoheits-Rechte der Regierung überhaupt, insbesondere auch jene 
in Ansehung der in dem Staate ansässigen mediatlsirten Färsten, so wie des übrl- 
gen hohen und nledern Adels, und der Verhältnisse defselben; 
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