Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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haupt von allen Wohlthaͤtigkeits. Anstalten, so wie jene über die Verwaltung von 
allen für dieselben gewidmeten Fonds; 
144) Die Scaats-Aufsicht auf den Commun-Haushalt in seinem ganzen Umfange, auf 
das Cemmunal-Schuldenwesen, auf die Ausbildung der Municipal-Verfassung, so 
wie dlest in deim Verfassungs-Entwurfe vorgeschrieben ist; die gesezliche Einwirkung 
der Regirrung auf die Austellung, Beseloung, und Entlassung der Commun- Die- 
ner aller Art; 
15) Die Militair-Angelegenheiten, welche nicht zu dem Wirkungskreise de Kriegs- 
Ministertums gehören, nahmentlich die Rekrutlirung, das Einquartlrungs-Ver- 
pflegungs- und Vorspann- Wesen für die durch das Königreich marschirenden Trup- 
pen, und die Ausgleichung der hlerdurch verursachten Unkosten, lesteres einver- 
nehnrich mit dem Finanz-Minister. 
#. 31. 
Ebef des Deparkemenks ist der Minister, unter ihm ein Vorstand, welchem Wir 
den Charakter eines Vire-Präsidenten beilegen wollen. Unter dem Präsibium des Mini- 
sters soll die zur Bearbettung der Geschäfte erforderliche Anzahl von Räthen in ein 
Ober-Reglerungs-Collegium vereinigt werden, in welchem, in regelmäßig zu 
haltenden Sitzungen, diejenigen Gegenstände, welche nach Maßgabe einer dieserhalb noch 
zu rreffenden Festsetzung einer collegiallschen Berathung unterliegen sollen, vorgetragen 
mn durch Mehrheit der Stimmen beschlossen werden sollen. In so fern jedoch der Mi- 
nister der Mehrheit der Stimmen nicht beitritt, soll die Verfügung zwar lediglich von. 
feiner Entscheidung abhängenx in diesem Fall aber derselbe gehalten sepn, demnächst 
über die Gründe seiner abweichenden Verfögung in der ersten Abtheilung des. Geheimen 
Rathes Vortrag zu machen. 
Im Fall der Minister den Slieungen ausnahms weise nicht selbst beiwohnt, 
nimmt der Director dem Vortrag ab, welchen derselbe demnächst dem Miuister vorlegt. 
Wir überlassen dem Minister, in Angelegenheiten, welche eine schleunige Erledü- 
gung erfeordern, oder auch als reine Vollziehungs-Gegenstände elner collegialischen Be 
rathung nicht. bedürfen, auch ohne dlese zu versügen; jedoch har derselbe von dem Verfügtem 
das Collegium in. Kenntnist zu setzen. 
Es. hängt vom dem Minister ab, in soô fern er diesetz für nothwendig erachter, 
Räthe von den in dem nachfolgenden ö. 5 3. benanntem Eentral-Stellem mm Vortrage 
berufen, um über einzelne Gegenstände Aufschlässe zu geben-
	        
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