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haupt von allen Wohlthaͤtigkeits. Anstalten, so wie jene über die Verwaltung von
allen für dieselben gewidmeten Fonds;
144) Die Scaats-Aufsicht auf den Commun-Haushalt in seinem ganzen Umfange, auf
das Cemmunal-Schuldenwesen, auf die Ausbildung der Municipal-Verfassung, so
wie dlest in deim Verfassungs-Entwurfe vorgeschrieben ist; die gesezliche Einwirkung
der Regirrung auf die Austellung, Beseloung, und Entlassung der Commun- Die-
ner aller Art;
15) Die Militair-Angelegenheiten, welche nicht zu dem Wirkungskreise de Kriegs-
Ministertums gehören, nahmentlich die Rekrutlirung, das Einquartlrungs-Ver-
pflegungs- und Vorspann- Wesen für die durch das Königreich marschirenden Trup-
pen, und die Ausgleichung der hlerdurch verursachten Unkosten, lesteres einver-
nehnrich mit dem Finanz-Minister.
#. 31.
Ebef des Deparkemenks ist der Minister, unter ihm ein Vorstand, welchem Wir
den Charakter eines Vire-Präsidenten beilegen wollen. Unter dem Präsibium des Mini-
sters soll die zur Bearbettung der Geschäfte erforderliche Anzahl von Räthen in ein
Ober-Reglerungs-Collegium vereinigt werden, in welchem, in regelmäßig zu
haltenden Sitzungen, diejenigen Gegenstände, welche nach Maßgabe einer dieserhalb noch
zu rreffenden Festsetzung einer collegiallschen Berathung unterliegen sollen, vorgetragen
mn durch Mehrheit der Stimmen beschlossen werden sollen. In so fern jedoch der Mi-
nister der Mehrheit der Stimmen nicht beitritt, soll die Verfügung zwar lediglich von.
feiner Entscheidung abhängenx in diesem Fall aber derselbe gehalten sepn, demnächst
über die Gründe seiner abweichenden Verfögung in der ersten Abtheilung des. Geheimen
Rathes Vortrag zu machen.
Im Fall der Minister den Slieungen ausnahms weise nicht selbst beiwohnt,
nimmt der Director dem Vortrag ab, welchen derselbe demnächst dem Miuister vorlegt.
Wir überlassen dem Minister, in Angelegenheiten, welche eine schleunige Erledü-
gung erfeordern, oder auch als reine Vollziehungs-Gegenstände elner collegialischen Be
rathung nicht. bedürfen, auch ohne dlese zu versügen; jedoch har derselbe von dem Verfügtem
das Collegium in. Kenntnist zu setzen.
Es. hängt vom dem Minister ab, in soô fern er diesetz für nothwendig erachter,
Räthe von den in dem nachfolgenden ö. 5 3. benanntem Eentral-Stellem mm Vortrage
berufen, um über einzelne Gegenstände Aufschlässe zu geben-