Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

F. 32. 
Wir verordnen pßlerbei, daß bel denjenigen Gegenständen, welche auf rein kuchliche 
Angelegenheiten Bezug haben, dlejenigen Mitglieder, welche zu einer andern Confession 
sich bekennen, aller Thellnahme sich enthalten sollen, eben se, daß im Fall der Vorstand 
des Departements zur katholtschen Confession sich bekennt, Iin solchen Angelegenheiten 
der evangelischen Kirche, der dlteste Rath svangelischer Confession selme Stelle vertre- 
ten soll. 
J. 33. 
Es sollen theils für die klechlichen Angelegenhelten nach Maßgabe der in dem Ver- 
falsungs-Entwurf enthaltenen Festsetzungen, theils für solche Geschäftszwelge, welche be- 
sondere technische Kenntulsse erfordern, unter dem Miulsterlum nachstehende Behörden be- 
stehen, und em Minister untergeordnet seyn: 
4.) Das evangelisch-protestantische Consistortum# welchem Wir sel- 
nen gegemärügen Wirkungskreis belassen, mit Ausnahme des latelntschen Schulwesens. 
Dasselbe soll 
a) aus einem Director, 
b) aus brei weltlichen und 
) aus drel geistlichen, Räthen 
bestehen, und demselben das erforderliche Expedittons= Registratur= und Kanzlel-Personal 
zugegeben werden. 
2.) Der katholische Klrchenrath, zur Ausübung der##dem Staat über die 
Kieche zustehenden Rechte, dessen Geschäftskreis, mit Ausnahme des lateinischen Schulwe- 
sens, ebenfalls provisorisch unverändert bleiben foll. 
Derselbe soll 
a) aus einem Oirecter, 
b) aus zwei weltlichen und 
C) aus zwei geistlichen Räthen 
bestehen, und demselben das erforderliche Kanzlel-Personal zugegeben werden. 
5.) Der Studten-Rath, mit selnem bisherigen Wirkungskreis, welchen Wir 
burch Uebertragung der Aufücht auf dle lateinischen Schulen erwelitern. 
Derselbe soll 
a)) aus einem Dilrecter,
	        
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