Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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slerungen befindlichen ausübenden Aerzten, einer, mit dem Prädikat als Kreis-Me- 
dizinalrath, als ausserordentliches Mitglied bei der Regierung angestellt, und mit der Be- 
arbeltung der auf das Medizinal-Wesen Bezug habenden Vorträge beauftragt werden. 
Die an dem Size der Reglerung und der Finanzkammer angestellten Bau. Inspectoren, 
sollen in allem, was auf öffntliche Bauten in dem Kreise Bezug hat, von beiden Col- 
leglen ressortiren, und zur Bearbeitung aller von beiden ihnen zugefertigten Geschäfte 
verpstichtet seyn. 
ß. 37. 
Die in vorstehendem Fy. 34 fuͤr Unsere Haupt= und Residenz. Stadt Stuttgart 
und für Kantstadt einschlleßlich der Markung beider Städte, angeordnete besondere Di- 
rection, soll, unter Berücksichtigung der f. 26. Nr. 4 gegebenen Vorschrift, nach einer 
näher zu ertheilenden Bestimmung den Ministerien des Innern und der Resteenz- 
Polizei unmittelbar untergeordnet seyn, und sollen derselben in Beziehung auf diese 
Städte, alle diejenigen Attributionen belgelegt seyn, welche Wir den Regierungen in 
den Kreisen übertragen haben. 
9. 38. 
Alle und jede Anordnungen, welche auf die vorstehend zum Ressort der Regier- 
ungen verwiesenen Gegenstände Bezug haben, sollen durch diese letzteren verfügt werden, 
#an welche alle auf diese Gegenstände Bezug habenden Anfragen gerichtet und alle Be- 
richte erstattet werden sollen. 
. 3. 
Wir behalten Uns vor, über die Anordnung von Propinzlal-Consistorlen Verfü- 
gung zu treffen, bis zu deren Errichtung es bei den in Ansehung des Kirchen= und 
Schulwesens gegenwärtig bestehenden Einrichtungen sein Bewenden haben soll, jedoch mit 
der Maßgabe: 
a) daß die General Superintendenten und die Dekane der katholischen Landkapitel ver- 
Pflichtet seyn sollen, von denjenigen Verfügungen, welche sie in Hinsicht auf die Be- 
förderung des gesammten Schul= und Erzlehungs-Wesens und des Schulbesuches 
erlassen, die Reglerungen in Kenntniß zu setzen, 
D) vaß dieselben in gleicher Art, über die Errichtung neuer, oder über die Vereinig- 
ung bestehender Schulen, ehe dieserhalb eine Anordnung getroffen wird, mit den 
Regierungen commmmiciren sollen, welchen letztern Wir 
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