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den Wir das erforderliche Kanzlel= und Registratur-Personal unter der besondern Auf.
sicht eines Vorstandes anstellen, welcher für die schleunige und richtige Expedition aller
Ausfertigungen und für die Erhaltung der Ordnung in der Kanzlel und Registratur ver-
antwortlich ist.
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Die Etats-Commission und Cassen-Controle, welcher Wir hlermit die
Benennung der Staats-Controle beilegen, bestehr:
a) aus elnem Präsidenten, as Chef,
DP) aus einem Direckor und vler Räthen zur Bearbeitung der einzelnen Gegenstände,
) nebst dem erforderlichen Expeditlens -Buchhaltungs= Caleulatur= und Kanzlei-Per-
senal.
Die Geschäfte, welche den Wirkungskrels der Staats-Controle bilden, so wle die
Verhältuisse derselben zu dem Minister, zu den coordinirten und untergeordneten Stellen
umd Behbrden, sind in einer besondern Verordnung geordnet und geregelt, welche Wir
unterm heutigen Tage vollzegen haben.
9. 43.
Die Ober-Rechnungs-Kammer soll gleichmäßig
a) aus einem Präsidenten,
b) aus zwei Dlrectoren,
c) aus zwölf Ober-Rechnungsrälhen, und
2) aus zwanzig Ober-Reolseren bestehen, nebst dem erforderlichen Kanzlei= und Zrezi-
stratur-Personal.
Wir verwelsen in Betreff der Competenz, der innern Organisation der Ober-Rech-
nungs-Kammer, und des bei derselben zu beobachtenden Geschäftsganges, so wie auch in
Ansehung ihrer Verhältnisse zu den übrigen Behörden, auf das besondere Edict, welches
Wir am heutigen Tage hierüber erlassen haben, und behalten Uns ver, durch eine
besondere Verordnung noch näher dlejenigen Rechnungen zu bestimmen, welche ausser den
bereits bezelchneten, ihrer Prüfung unterworfen sepn sollen.
9. 44.
Es sollen fuͤr solche Verwaltungszweige, bei welchen die unmittelbare Bearbeltung