Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

4. a8. 
Eine jede der vier Finanz= Kammern soll bestehen:· 
a) aus einem Director, 
b) aus dem Kreis-Ober-Forstmeister, 
C) aus der erforderlichen Anzahl von Räthen, welche Wir vorldusig auf vier Raͤthe 
und zwei Assessoren fär eine jede Kammer bestimmen, und unter welcher Anzahl 
der Steuer= Inspector des Kreifes begriffen sepn soll, 
d)0 nebst einem angemessenen Expeditions= Calculatur= und Registratur-Personal. Die 
Aufsicht über diese letztere, so wie die Leltung der Kanzlei-Arbeiten, wird einem 
besondern Kanzlel -Director übertragen. 
9. ao. 
Alle und jede auf die in dem F. 47 bezeichneten Gegenstände Bezug habenden An- 
ordnungen werden durch die Kammern verfügt werden, eben so wie an diese alle auf 
die Finanz-Verwaltung in den Kreisen Bezug habenden Anfragen gerichtet, und an die- 
selben alle Berichte erstattet werden sollen. 
5F. Se. 
Sämmtliche Forsten Unsers Königreichs sollen in v#ier, mit der Kreis-Eintheilung 
correspondirende Haupt-Bezirke eingetheilt werden, deren jedem Wir einen 
Kreis-Ober-Forstmesster vorsetzen, und in jedem Kreise, sowohl zur Bewirthschaftung der 
Sctaats-Forsten, als zur Aufsicht über die Corporatlens-Commun= und Privat-Waldungen, 
die erforderliche Anzahl ven Forstmeistern, Ober- und Revierförstern ernennen werden. 
Das Verhältniß deß Kreis. Ober-Forstmeisters zu der Kammer in Ansehung der 
Leltung des (echulschen Betriebs, soll in dem im #. 66. erwähnten Reglement genau g# 
regelt werden. 
4. 51. 
Die gesammte Einnahme des Staates, aus welcher Revenuͤen-Quelle dieselbe 
auch erfolgen mag, so wie die für alle Zwelge des Staats-Dienstes erforderlichen Aus.-
	        
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