Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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chigen Vorsschts-Maas. Regeln, die Dispensation zu erkheilen, daß gewisse, zum Zwischen- 
handel bestimmte Waaren) denen die Aufbewahrung in einem öffentlichen Lagerhauß zu 
großem Nachtheil gereichen würde, aus solchem in ein Privatz Magazin gebracht werden. 
10) Die Lager= und Waaghauß, Gebühren, werden einer Revision unterworfen wer- 
Den? einstweilen aber ist in herrschaftlichen LCagerhäußern von dem innländischen Eigen- 
Lthümer der Waare nur die Hälfte des bisherigen Tarifs zu bezahlen. 
Die Königl. Ober-Cameral und Ober- Zoll-Aemter haben nun diese provisorische 
Anordnung sogleich in Vollziehung zu sezen- Stuctgart, den ## Febr. 1817. 
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Rath. 
Gene ral- Verordaung, die provisorische Einfuͤhrung einer verbesserten Einrichtung des 
Stempeilwesens bett. d. d. 142. Jan. 1517. 
Se. Königl. Majest. haben in Betracht, daß die Scempelabgabe nach ihrer bis- 
herigen Erhebungsart in mancher Beziehung dem Publikum laͤstig war, und in det Ab- 
sicht, Ihre Unterthanen vorlaͤufig und bis in Ansehung dieser Abgabe und ihrer Fort- 
dauer überhaupt eine weitere gesetzliche Bestimmung, nach gemeinschaftlicher Verabschie- 
dung mit den künftigen Landständen, eintreten kann, moͤglichst zu erleichtern, eine die- 
sem Zwek emsprechende provisorische Administrations-Einrichtung angeordnet, und be- 
fehlen in dieser Gemäsheit, wie folgt: « 
»s)Der-Gkbk-uchdedgestempeltenPapiersbeigeschriebenenAufsätzemsowiedes 
bisherigen Wasserzeichen-Papiers, hoͤrt auf. 
2) Die Aufdrükung des Scempels selbst nach dem bisherigen Tarif, wird nur noch 
bei nachbenannten Gegenstaͤnden, wofuͤr gebrukte Formularien bestehen, beibehalten. 
3) Bei andern hienach ebenfalls angeführten Gegenständen wird die Stempelgebühe 
ohne Anwendung gestempelten Papiers #) theils nach dem Tarif) b) theils als 
Ste ibel, Surrogat eingezogen. 
4) Uue übrigen schriftlichen Aufsähe werden von dem Stempel sowohl, als von der 
Stempelgebühr freigelassen. 
5) Diese Verordnung tritt überall fogleich mie dem Tage in Wirksamkeit, an welchem 
sie zur öffentlichen Wissenschaft gelangt. . 
Für die wirkliche Anwendung und Ausführung dieser Verordnung werden fol- 
gende nähere Worschriften ertheilt: 
##d1) biejenigen) welche Stempelpapier vom Jahr 1817 erkauft und noch unverbrauche 
in Händen haben, geben solches auf die bisherige Weise gegen Zurükerstaktung 
des Berrags an die geeignete Stempelpapier= Verwaltung zurük, welch leztere in 
ihrer abzulegenden Rechnung gehdrig damit-zu liquidiren hat. 
Nach Verfluß von vier Wochen wird kein solches Papier zur Rük, Vergütung 
mehr angenommen; es versteht sich jedoch von selbst, daß zu Geschäáften, welche 
auf Stempelpapier angefangen worden, der etwo davon noch vorhandene Vorrath 
vollends verwendet werden kann. - 
nd2).Der--StempelwirdnachdembisherigenTarifbeibehaltesyundauchkünftigauf- 
gedrukt, bei 
"1) Spiel, Karten, gewöhnlichen – — 6 kr. 
Tarokkarten 
— — — 12. kr.
	        
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