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gaben, in der Maße, wie dleselben für jedes Jahr werden ausgemittelt und feßgesetzt
werden, sollen in einem Haupt-Etat oder Staats-Budget vereinigt werden, wel-
ches, sebald dasselbe von Uns genehmigt und vollzogen ist, die Grundlage füc den ge-
sammten Staats-Haushalt bildet.
Nachdem, und sobald Wir biesen Haupt-Etat für sdas anfangende Finanz-Jahr
vollzogen haben, soll keine neu zuwachsende Einnahme, und eben so, weder eine Ver-
mehrung der Ausgabe für irgend elnen Artlkel über die etatsmäßige Feslsetzung, noch
auch eine ganz neue Ausgabe anders verfügt „zerden können, als in Gemhhelt elner
von Uns vollzogenen Autorisation, welche Wir, nachdem Uns in dem versammelten
Geheimen Rath Bericht erstattet worden ist, und Wir die Rethwendigkeit geprüft ba-
ben, nach Befund der Umstände zu ertheilen, Uns vorbehalten.
52.
In dem Haupt-Etat sollen
a) die Einnahmen nach ihrer Qualitaͤt und nach ihrem numerischen Betrage, und
zwar eine jede Art von Elnnahme besonders, nachgewiesen;
b) die Ausgabe aber nach den verschiedenen Ministerlen, und zwar für ein jedes
derselben die einzelnen Ausgabe-Artikel unter Haupt Rubriken zusammengefaßt,
ausgeworfen;
c) für jedes Minislerium ein detaillirter Ausgabe-Etat; für elne jede der rier Kreis-
Cassen aber, sodann für jede besondere Erhebe= und Verwaltungs-Casst, ein Spe-
cP Etat gefertigt, und dem Haupt Etat als Belag beigefägt werden.
9. 53.
Die gesammte Einnahme des Staates, aus welcher Quelle dieselbe ecfolgen
mag, soll in der Staats-Haupt-Casse vereinigt werden, aus welcher, und durch
welche zugleich auch die sämmtlichen Ausgaben bestritten werden sellen.
Es soll daher von keiner andern Casse, weder eine Einnahme anders eingezogen,
noch eine Ausgabe anders geleistet werden können, als für Rechnung der Staats=
Haupt-Casse. Alle Jahlungs Anweisungen, welche ein Minister für Ausgaben in
seinem Departement verfügt, müssen daher auf die Stasts-Haupt-Casse gestellt werden,
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