Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

2) auslandischen Kalendern — — 6 kr. 
3) JZeitungen? 2) inländischen – — 20 fr. 
b) ausländischen –— – SR kr. 
Todann bei nachstehenden gedrukten Formularien: 
4) Wein= und Weinmost-Urkunden — – 8 kr. 
5) Viehmkunden — — — — 3 kr. 
6) Sanft-Scheine – – 12 kr. 
7) Reisepaͤssen, a) fuͤr Honoratioren — 1 fl. 
b) für andere Personen — 12 Ur. 
189) Vollmachten, (mandata procuratoria) 
für einzelne Handlungen — – kr. 
b) für allgemeine 
aa) bei Honorakioren – 1 fl. 
dbb) bei andern Personen — – 24 kr. 
Im Fall keine gedrukte Vollmachten vorhanden wäten, tritt für die geschriebenen 
die Nachstempelung ein. 
9) Unterpfandszerteln – – — 56 
10) Amtlichen und gerichtlichen Obligationen, Schuld- 
und Bürgscheinen — –— Gradat. Stempel 
11) Special-Cautionen — — desgleichen. 
Diese gedrukten und gestempelten Formularien sind, sobald der bisherige Vorrath, 
den jeder noch besizt, aufgebraucht seyn wird, künftig bei der Maͤntler'schen Hof= und 
Kanzlei-Buchdrukeret zu bestellen und abzulangen. 
Frachtbriefe, Ladscheine, Kundschaften, Lehr= und Meisterbriefe, Manumisstonsschei- 
ne, Geburtsbriefe, Wanderbücher, wenn gleich hiefür ebenfalls Formularien bestehen 
bleiben zum Besten der Gewerbe vom Stempel frei. 
ad 5) Ohne Aufdrukung oder wirkliche Anwendung des Stempels wird die Stempelge- 
bühr eingeogen, 
AX nach dem Terif, 
von Obfignationen, Inventuren, Theilungen, Vecmögens-Uebergaben) und den in 
der Stempel= Ordnung pag. 62. genannten Rechnungen. 
Diese Seempelgebühr wird von dem Theilungs, oder Rechnungssteller in die gewöhn- 
liche Schreib, Verdiensts, und Kosten-Berechnung aufgenommen und durch den Stadt- 
und Amtsschreiber, oder den beeidigten Substituten) je nachdem dieser oder jener das 
Geschäft zu besorgen hatte, eingezogen, sofort gegen die Hauptstempel= Casse dahier auf 
folgende Weise verrechnet: 
a) Für jeden Bezirk, den ein Stade, und Amtsschreiber entweder unmittelbar für sich, 
oder durch einen beeidigten Substituten besorgt, werden einzelne vierteljährige Ver- 
Jeichnisse geführt, worinn das Geschäáft angezeigt, und der Stempelbetrag jedes- 
mal ausgeworfen wird. · 
b) Diese Special-Verzeichnisse, samt dem Stempelbetrag sammelt der Stadt- und 
Amtschreiber von seinem ganzen Amtsbezirk am Ende eines jeden Quartals und erst- 
mals auf Georgii d. J. und er fertigt daruͤber ein gedoppeltes summarisches Haupt- 
Verzeichniß.
	        
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