Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Minister eingesanbt werden, welcher dieselben Uns zur definitiven Festsecung und Ge, 
nehmigung vorlegt, und nachdem Wir diese ertheilt haben, den Haupt, Etat, welchen 
er selbst als die Grundlage für das anhebende Jahr zu befolgen hat, der Staats= 
Haupt,Casse, jeder Behörde densenigen für die ihr anvertraute Derwaltung, sedem De, 
partements-Minister das Ausgabe-Budger für sein Departement, der Scaats,Controle 
endlich aber, vidimirte Duplicate von sämmtlichen Stats zufertigt. 
6. 6. 
Jede Veränderung, welche im taufe des Jahres Statt findet, es sey durch Ver- 
mehrung oder Verminderung der Einnahme oder Ausgabe, muß von derjenigen Be, 
börde, in deren Stat fee eintritt, der Staats= Controle angezeigt werden, damit dieselbe 
bei der Anfertigung des Stats für das künftige Jahr berücksschtigt werden kann) zu 
welchem Ende) und damit bei der Staks= Anfertigung keine von diesen Aenderungen 
entgeht, eine jede, so wie die Anzeige einlauft) in besondere zu dem Ende zu haltende- 
Bücher eingetragen werden soll. 
- 
In Hinsicht auf die zweite Bestimmung, welche Wir der Staats, Controle ge- 
ben) sowohl, damit dieselbe die Controle der Cassen bewirken) als auch damit dem 
Finanz-Minister, und durch diesen Uns Allerhöchstselbst die Uebersicht von Ein- 
nahme und Ausgabe, überhaupt von der tage des Staatshaushaltes, in sedem Monate 
vorgelegt werden könne, soll am Schlusse eines seden Monates 
von der Scaats, Haupt Casse. 
von jeder Kreis, Casse, 
von der Staats= Schulden „Casse 
so wie von einer seden der übrigen Cassen 
ein Abschluß gemacht werden,) in welchem die Einnahme und Ausgabe) welche im taufe 
des Monates Statt gehabt hat, nach den Etats-Titeln summarisch nachgewiesen ist, 
welcher Abschluß bei der monatlichen Cassen-Revisson zum Grund gelegt, und von dem 
Cassen, Revidenten mit den Büchern verglichen, von der Staats, Haupt Casse unmirtel- 
bar, von allen übrigen Cassen aber durch die Finanz= Kammern mit den Revissons, 
Protokollen an die Staats-Controle einzuschicken ist. 
+6K. . 
Aus diesen Situations-Etats, wird bey der Staats-Controle sodann ein Haupt- 
Situations-Etat zusammengestellt, welcher in den ersten zehen Tagen des folgenden 
Monates an den Finanz-Minister eingesandt, und von diesem Uns vorgelegt werden 
muß. 
Zugleich wollen Wir, daß die Resultate der monatlichen Sitnations, Stats so ge- 
bucht werden, daß sedesmal sogleich übersehen werden kann, wie viel auf jeden Zweig 
des Staats Einkommens bereits eingekommen, wie viel rückständig, und wie viel Eraks- 
mäßig noch zu erwarten ist; eben so, wie viel für jeden Ausgabe-Arcikel bereits befrie, 
dige) oder noch rückständig ist, — und wie viel im Laufe des Stats, Jahres noch zu 
bezahlen seyn wird. 
. 0. 
Wir verpflichten insbesondere den Présidenten der Staats, Concrole, im Fall der, 
selbe bey der Prufung der monatlichen Cassen= Stats und Rapporte, Unordnungen, es
	        
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