Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

c) alle Rechnungen uͤber die besondern Abininistrationen, naͤhmlich die Salz-, 
Tabaks-, Post-, Hätten= und Salinen-Administration und über andere Ad- 
ministrationen der Art, 
d) die Rechnungen über die Verwaltung des Kirchenguts, 
e) die Rechnung über die Brand-Casse-Verwaltung, 
[* jene der Militair-Verwaltung, 
" jene der Staats-Schulden-Casse, 
) endlich jene der Staats-Haupt-Casse. 
9. 2. Wir behalten Uns vor, darch ein besonderes Reglement die Termine 
festsesen zu lassen, innerhalb welchen ein jeder Rechnungsfährer gehalten seyn soll. 
die Einsendung seiner Rechnung zu bewirken, wie auch die Strafen, welche unnach- 
läglich gegen diejenigen, welche in der Beobachrung dieser Termine säumig erfunden 
werden, von der Ober-Rechnungskammer verhängt werden sollen, welche Wir zu 
dieser Straf-Verfügung hierdurch ausdrücklich autorisiren, zugleich aber auch für 
die pünktlichste Handhabung der in dieser Hinsicht zu ertheilenden Vorschriften, ver- 
antwortlich machen. 
s. 3. Fuͤr die Folge soll keinem Beamten, der oͤffentliche Gelder verwaltet, 
oder uͤberhaupt eine zur Pruͤfung und Decharge der Ober-Rechnungskammer verwie- 
sene Rechnung fuͤhrt, die von ihm fuͤr die Treue seiner Verwaltung bestellte Cau- 
tion anders frei gegeben werden koͤnnen, als nachdem die Ober-Rechnungskammer 
durch einen förmlichen, in einer Plenar-Versammlung gefaßten Beschluß, diese Frei- 
gebung als zuläßig erklärt hat. 
é. 4. Damit die Ober-Rechnungskammer die Bestimmung, welche Wir dersel- 
ben geben, um so vollständiger erfüllen könne, erklären Wir: 
a) daß dieselbe in allem, was auf ihre Amtsführung und auf die Prü- 
fung und Decharge der Rechnungen selbst Bezug hat, in eben der 
Maße, als die Justiz-Collegien es sind, von aller Einwirkung auderer Be- 
hörden unabhängig seyn, und daß dieselbe nur in Ansehung von solchen Ge- 
genständen, welche auf die Erhaltung der Dienstordnung Bezug ha- 
ben, der Oberleitung Unseres Finanz-Ministers untergeordnet seyn, und zu 
dessen Ressort gehören soll; 
b) sodann, daß jeder Minister die Budgets für sein Departement, so wie alle 
Anordnungen, Vorschriften und Entscheidungen, welche auf die Verwaltung 
der öffentlichen Gelder, auf die Form ihrer Verrechnung, oder auch auf das 
rechnungsführende Personal Bezug haben, der Ober-Rechnungskammer jedes- 
mal sogleich zu ihrer Kenntniß mittheilen soll.
	        
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