Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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. 5. Damit theils die Thätigkeit der Ober-Rechnungskammer selbst, theils 
aber auch die genaue Befolgung der in dieser Verordnung in Bezug auf die Ein- 
sendung der Rechnungen enthaltenen Vorschriften gehörig controlirt werden könne, 
verordnen Wir, daß der Präsident am Schlusse eines jeden Monats eine Rach- 
weisung 
a) von den Rechnungen, welche eingesandt, — 
b) von jenen, welche in Arbeit begriffen, — 
c) endlich von denjenigen, welche erledigt worden find, 
an den Finanz-Minister einsenden soll, welche Nachweisung dieser Ung am Schluß 
eines jeden Quartals mittelst Berichts vorzulegen hat. 
KDie Competenz der Ober-Rechnungskammer ist lediglich auf die Beur- 
theilung der Rechnungslegung selbst, mithin auf die Prüfung beschränkt: 
a) ob der Rechnungsführer diejenigen Einnahmen, welche zufolge des Etats, oder 
nach Maßgabe besonderer Versügungen einzuziehen gewesen find, richtig ein- 
gezogen, vollständig verrechnet, und ob derselbe diese Einnahmen vollständig 
belegt hat, 
b) eben so, ob die Ausgabe-Posten durch den Etat, oder durch besondere Anwei- 
sungen von den zu ihrer Ertheilung competenten Behörden, und durch rich- 
tige Quittungen des Empfängers justificirt, 
c) endlich, ob alle in Ansehung der Rechnungeführung ertheilten Worschriften 
vollständig beobachtet worden sind. 
Diese Competenz erstreckt sich daher nicht auf die Prüfung der Verwen- 
dung der öffentlichen Gelder. 
#. 7. Damit jedoch die Ober-Rechnungskammer auch in dieser Sinsicht zur 
Controle dienen möge, wollen Wir: 
à) daß, in so fern bei der Prüfung der Rechnungen, es sep in Ansehung der 
Rechnungsform, oder auch in den Verwaltungsanordnungen Mängel entdeckt 
werden, welche eine Abänderung zu erfordern scheinen, 
b) oder auch solche in der Verwendung von öffentlichen Geldern, welche die Mi- 
nister oder andere Behörden angeordnet haben, daß in jedem von diesen bei- 
den Fällen der Prästdent der Ober-Rechnungskammer, in so fern die Sache 
eine schleunige Remedur erfordern mögte, sogleich, sonst aber am Schlaß 
eines jeden halben Jahres Uns einen ausführlichen morivirten Bericht vorle- 
gen soll, über welchen Wir sodann unter seiner Zuziehung Uns in Unserm 
versammelten Geheimen Rakh werden WVortrag halten lassen, um darauf nach 
den Umständen zu versügen.
	        
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