Wilbeln,
von Gottes Gnaden
König von Württem berg.
Wi- haben in den, in dem Verfassungse Entwurfe aufgenommenen Festsetzungen,
sodann durch die für einzelne Zweige der Verwaltung bereits verfügte, für andere
aber eingeleitete Erhöhung der Befoldungen Unseren Staatsdienern einen sprechenden
Beweis gegeben, daß, indem Wir bei denen zur Begründung des Wohls Unseres
Volbes beschlossenen Aenderungen in der Verwaltung, ihre volle Thätigkeit in An-
spruch nehmen, Uns zugleich auch die Sicherstellung einer ihren Verhältnissen ange-
messenen Lage am Herzen liegt.
Um venselben von dieser Unserer Sorgfalt einen neuen Beweis zu geben, ha-
ben Wir beschlossen, sowohl die Fälle, in welchen ein Staats-Diener eine Pension
verlangen zu können, berechtigt seyn fsoll, als auch das Maß dieser Pensionen, ge-
setlich festzusezen. Wir beschließen und verordnen daher, nach Anhörung Unseres
Geheimen Rathes, wie folgt:
Art. 1. Wir verleihen hierdurch jedem Staats-Diener, welcher in der Justiz-,
Eivil= und Finanz-Verwaltung, dem Staate Zehen volle Jahre und darüber
Dienste geleistet hat, und entweder durch Altersschwäche oder körperliche Gebrechen
zur fernern Dienstleistung untauglich wird, die Befugniß, einen Rückzugsgehalt, oder
eine Pension ansprechen zu koͤnnen.
Wir ertheilen zugleich die Versicherung, daß keinem Staats-Diener, ber aus
einer der vorbemerkten Ursachen dienstuntauglich wird, die nachstehend regulirte Pen-
sion verweigert werden soll, es sey dann, daß ein solcher durch einen richterlichen
Spruch seiner Stelle entsetzt, oder aber nach Maßgabe der im §. 235 des Verfas-
sungs-Entwurfes vorhergesehenen Fälle, und wegen solcher Dienstvergehen ausser
Thätigkeit geset worden ist, welche, im Fall dieselben dem richterlichen Erkenntniß
unterworfen würden, seine Emlassung: zur Folge haben müßten. Wir erklären hier-
bei, daß Wir einem jeden Staats' Diener für diesen letztern Fall, den Rekurg gn
die zweite Abtheilung. Unsere Gehe#imen, Rarheo offen lassen, werden.
Art. 2. Wir bestimmen den Masktab für diese Pensionen in der Art, daß diesel-
ben nach der Anzahl der Dienstjahre steigen, und, wie. folgt, betragen sollen, naͤhmlich: