Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Wilbeln, 
von Gottes Gnaden 
König von Württem berg. 
Wi- haben in den, in dem Verfassungse Entwurfe aufgenommenen Festsetzungen, 
sodann durch die für einzelne Zweige der Verwaltung bereits verfügte, für andere 
aber eingeleitete Erhöhung der Befoldungen Unseren Staatsdienern einen sprechenden 
Beweis gegeben, daß, indem Wir bei denen zur Begründung des Wohls Unseres 
Volbes beschlossenen Aenderungen in der Verwaltung, ihre volle Thätigkeit in An- 
spruch nehmen, Uns zugleich auch die Sicherstellung einer ihren Verhältnissen ange- 
messenen Lage am Herzen liegt. 
Um venselben von dieser Unserer Sorgfalt einen neuen Beweis zu geben, ha- 
ben Wir beschlossen, sowohl die Fälle, in welchen ein Staats-Diener eine Pension 
verlangen zu können, berechtigt seyn fsoll, als auch das Maß dieser Pensionen, ge- 
setlich festzusezen. Wir beschließen und verordnen daher, nach Anhörung Unseres 
Geheimen Rathes, wie folgt: 
Art. 1. Wir verleihen hierdurch jedem Staats-Diener, welcher in der Justiz-, 
Eivil= und Finanz-Verwaltung, dem Staate Zehen volle Jahre und darüber 
Dienste geleistet hat, und entweder durch Altersschwäche oder körperliche Gebrechen 
zur fernern Dienstleistung untauglich wird, die Befugniß, einen Rückzugsgehalt, oder 
eine Pension ansprechen zu koͤnnen. 
Wir ertheilen zugleich die Versicherung, daß keinem Staats-Diener, ber aus 
einer der vorbemerkten Ursachen dienstuntauglich wird, die nachstehend regulirte Pen- 
sion verweigert werden soll, es sey dann, daß ein solcher durch einen richterlichen 
Spruch seiner Stelle entsetzt, oder aber nach Maßgabe der im §. 235 des Verfas- 
sungs-Entwurfes vorhergesehenen Fälle, und wegen solcher Dienstvergehen ausser 
Thätigkeit geset worden ist, welche, im Fall dieselben dem richterlichen Erkenntniß 
unterworfen würden, seine Emlassung: zur Folge haben müßten. Wir erklären hier- 
bei, daß Wir einem jeden Staats' Diener für diesen letztern Fall, den Rekurg gn 
die zweite Abtheilung. Unsere Gehe#imen, Rarheo offen lassen, werden. 
Art. 2. Wir bestimmen den Masktab für diese Pensionen in der Art, daß diesel- 
ben nach der Anzahl der Dienstjahre steigen, und, wie. folgt, betragen sollen, naͤhmlich:
	        
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