Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

a) fuͤr gojährige Dienstleistung, 
Drei Viertheile von dersenigen Peföldung, welche der zu penstonirende 
Staats-Diener in den fönf Jahren, welche der Pensionirung unmittelbar vor- 
hergegangen sind, bezogen hat; 
b) für eine Dienstleistung von 23% bis 30 Jahren, 
Zwei Drittheile dieser Besoldung; 
c) fuͤr eine solche von r#5 bis 19 vollendeten Dienstjahren, 
die Háälfte; 
d)0 endlich für eine Dienstzeit von tro bis 131 tollendeten Jahren, 
Ein Drittheil diesev, Befoldung. 
Art. 3. Im Fall, daß ein Staalks-Dicner diesenige Besoldung, welche derfelbe 
in dem Augenblicke des Pensions-Gesuches genießer, noch nicht volle fünf Jahre 
bezogen hat, soll dieselbe mit derjenigen, in welcher derselbe unmittelbar zuvor ge- 
standen hat, zusammengeworfen, aus heiden ein Durchschnitt gezogen; und die Pen- 
sion nach Maßgabe dieses Durchschnitts festgeseht werden. , 
Art. 4. Wer dem Staate nicht werügstens volle Neun Jahre gedient hat, kann 
eine Pension rechtlich zwar nicht ansprechen; Wir behalten Un.s aber vor, venjeni- 
gen Staats-Dienern, welche durch körperliche Gebrechen zur fernern Dierstleistung 
untauglich werden, auf den Vortrag des Departements-Ministers eine Umerstützung 
zu verwilligen. Dagegen soll die Pension derjenigen Staats-Diener, welche über Dreysig 
Jahre gedient haben, für jedes Jahr, welches sie mehr dienen, um #16 ihrer Pen- 
sion erhöhet werden, jedoch mit der Maßgabe, daß durch diese Erhöhung die Pen- 
sion die Summe von Drei tausend Gulden rnicht übersteigen kann, welche Summe 
Wir hiermit als den höchsten Betrag festsetzen, der nicht überschritten werden soll. 
Art. 5. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch: 
a) Unsere Minister, welchen Wir in dem Entwurfe der Verfassung Jooo fl., 
b) Unsere gegenwärtigen Geheimen Räthe, welchen Wir die Hälfte ihrer 
Besoldung zugesichert haben; « . 
c)sodanndiejenigenStaats-Diener,wckchcmb«e..k,ihrem’Eint«t"i»ttinUnser-kalter- 
hoͤchsten Dienst, ausdruͤcklich eine hoͤhere Pension zugesichert worden ist. 
Art. 6. Die Dienstjahre sollen von dem Tage der Ausfertigung des Dienst- 
Anstellungs-Patents, und bei solchen Staats-Dienery, welche bei den verschiedenen 
Länder-Erwerbungen übernommen worden sind, von dem Tage an gerechnet werden, 
an welchem dieselben in jenen früheren Dienstberhältnissen, als active Staats-Diener 
angestellt worden sind. Es sollen mithin die Jahre, welche ein Staats-Diener als 
Aspirant oder als Practicant bei irgend einer Behörde gearbeitret hat, nicht in An- 
rechnung gezogen werden können. #
	        
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