Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Der Ertrag dieser ausserordenelichen Sinnohme lann bei einer maͤßigen Berechnung, 
wann alle hieher gehoͤrigen Viertols-Besoldungen eingegangen sind, auf etlich und 20 
bis 30,0o fl. angeschlagen werden) so daß die künftigen Zinße dieses Capicals, wenn 
auch 20 Waisen= Porttonen als die wahrscheinlich hochste Zahl angenommen werden? 
mehr als zureichend sind, die neuen Ausgaben für die Waisen- Portionen zu dechen. 
Und wenn schon der Ertrag dieser Viertels Besoldung, mithin auch die Zinse des 
ssch hievon erst bildenden Capitals zum größern Theil noch nicht füßig geworden find 
und demnach die Wittwen - Casse bei gleichbaldiger Einfuͤhrung der Waisen- Portionen 
zu deren Deckung Vorschühe leisten muß; so haben doch eines Theils auch die Waisen- 
Portionen noch nicht ihre größte Zahl erreicht und erfordern nach vorlcussger Berechnung 
für 12 dermahlen zu bestreitende Pensonen nur die Summe von 720 fl., anderntheils sinke 
der Beirag dieses Vorschusses durch die seit 1871 bereits eingegangenen Viertels= Be- 
soldungen) welche blos nach den Competenz-Berechnungen bereits 10,617 fl. in Capital, 
und an Zinsen über 530 fl. betragen, bis auf 29o fl. herab, se daß der Vorschuß, wenn 
man auch die hinwegfallenden Graktalien solcher zu Portionen zugelassenen Waisen nicht in. 
Abrechnung bring) Lurch den Betrag der bereics flüßigen Jinse und durch den steten Ju- 
wachs neuer Biertels. Besoldungen in Veränderungs-Fallen niche nur jezk schon für die 
Kräfte des- Instieucs niche mehr lästig seyn kann, sondern ohne Jweifel in kurzer Zeit 
ganz aufhören und selbst durch weitere Einnahmen wieder allmahlig ersezt werden wird. 
Bei dieseh Umständen lagen keine hinlängliche Gründe por, die so sehr gewünschte 
Einfübrung von Waisen, Portionen zumahl im Blick auf die gegenwärtige drückende 
Feit länger hinauszuschieben. Dabei zeigte sich jedoch auch die Norhwendigkeit, die An- 
sprüche derjenigen vater= und mutterlosen Waisen Hcher zu stellen, welche wegen des ih. 
rer Stief, Murrer noch gebührenden Genußes einer Wictwen, Portion keine Waisen- 
Menston beziehen können, hiugegen nach dem frühern Fundations Gesez 
Hartmanns Sammlung 2WW# Urctemberg. Geseze Theil III. Band 2. S. 340. Nr. g. 
bis zum vollendeten 15ten Jahr einen bestimmcen Antheil an der Wietwen, Poreion ih- 
rer Stief. Mucter anzusprechen haben. Da bei dem Mangel der erforderlichen Deutlich= 
keit und Bestimmtheit dieses Gesehes über dessen Sinn ofters Zweifel und Irrungen 
emstanden sind und enrstehen mußten; so hat man für zweckmäßig erochtet, um die ge- 
sezrdhigen Rechte solcher) noch zu keiner Portion berechtigten elternlosen Waisen gegen- 
über von ihrer Stief-Mutter ins klare zu sehen, auch in dieser Beziehung die erfor“ 
derliche auf alle Fälle anwendbare erlduternde Bestimmungen und Normen über diese 
ihre gegenseitige Rechte gegenwärtiger Verordnung beizufügen. 
n Es wird demnach über beiderlei Gegenstände folgendes hiemit festgesest und ver- 
ordnet; 
. 1. 
Einfuͤhrung von Waisen - Portionen. 
Die von einem Mitglied der allgemeinen Geistlichen Witewen, Gesellschaft hincerlas- 
lenen Waisen) beiderlei Geschlechesf haben vom 1. April d. J. an) nach dem Ableben 
beider Eltern und zwar ohne Uncerschied, ob ihre Vater vor oder nach Erlassung gegen-
	        
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