Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

ohne  vorherige  Anmeldung  (8  2)  sowie  grenztierärztliche  Untersuchung  unter  der  Voraus—
setzung  zugelassen,  daß  der  Transport  in  bei  der  Verladung  in  Deutschland  plombierten
Eisenbahnwagen  erfolgt  und  die  Sendungen  an  dem  Grenzübertrittspunkte  (§  1)  bei  der
zuständigen  Polizei=  oder  Zollstelle  (§  2)  angemeldet  werden.

8  4.  Bei  der  Einfuhr  von  Renn=  oder  Trabrennpferden  sind  nur  Zeugnisse  beizubringen,
  die  von  hierzu  besonders  ermächtigten  Rennklubs  unter  Beidrückung  ihres  Siegels
ausgestellt  worden  sind.  Diese  Zeugnisse  haben  ein  Ursprungszeugnis  der  Ortsbehörde  und
die  amtstierärztliche  Bescheinigung  zu  enthalten,  daß  das  Pferd  gesund  ist  und  daß  in  dem
Gehöfte,  wo  es  ständig  untergebracht  war,  sowie  in  dessen  nächster  Umgebung  ansteckende
Pferdekrankheiten  in  den  letzten  drei  Monaten  nicht  vorgekommen  sind.

Eine  solche  Ermächtigung  besitzen  zurzeit  der  Wiener  Jockey-Klub  für  Osterreich,  und
der  Budapester  Magyar  Lovaregylet  für  Ungarn.

85.  Die  Einfuhr  von  Tieren,  die  zu  Zirkusschaustellungen,  für  zoologische  Gärten,
Wildparks  und  ähnliche  Anlagen  und  Zwecke  bestimmt  sind,  kann  ohne  Beibringung  von
Viehpässen  zugelassen  werden,  wenn  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  von  anderen  für  den
gewöhnlichen  Verkehr  bestimmten  Tieren  abgesondert  transportiert,  gelegentlich  der  an  der
Eintrittstelle  vorzunehmenden  grenztierärztlichen  Untersuchung  (§  6)  weder  seuchenkrank
noch  seuchenverdächtig  befunden  und  von  der  Ausladestation  unmittelbar  nach  dem  Bestimmungsorte
  gebracht  werden.

Bestehen  für  eine  Tiergattung  Einfuhrverbote,  so  ist  für  die  Einfuhr  vorerwähnter
Tiere  dieser  Gattung  eine  vorherige  Aufnahmebewilligung  seiten  des  Ministeriums  des
Innern  und  eventuell  der  Zentralbehörde  des  Staates,  in  dem  der  Bestimmungsort  liegt,
erforderlich.

§6.  Die  einzuführenden  Tiere  sind  an  den  betreffenden  Grenzpunkten  durch  den
zuständigen  sächsischen  beamteten  Tierarzt  (Grenz=  oder  Bezirkstierarzt)  zu  untersuchen.
Die  in  Eisenbahnwagen  oder  auf  Fuhrwerken  ankommenden  Tiere  sind  auszuladen.  Die
Untersuchungen  finden  nur  an  den  Wochentagen  und  bei  Tageslicht  statt.  Ausnahmen  in
besonders  dringlichen  Fällen  sind  in  das  Ermessen  des  zuständigen  beamteten  Tierarztes
gestellt.

Die  Untersuchung  hat  sich  zu  erstrecken  auf  die  Identität  mit  den  in  den  Ursprungszeugnissen
  angegebenen  Tieren,  sowie  auf  die  Gesundheit  derselben.

Bei  Rennpferden  bedarf  es  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  nicht,  wenn  die  nach
*  4  beizubringenden  Zeugnisse  bei  der  Prüfung  durch  den  Grenzpolizeibeamten  oder  den
Grenz=  oder  Bezirkstierarzt  in  Ordnung  befunden  werden.