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Den Hrovincial= Stellen) welche senen untergeordnet fnd ann die Kamnter
jedoch keine Befehle ertheilen, sondern unter Benachrichtigung der Departemcats-
Chefs nur unmittelbare Requißtionen an sie ergehen lassen. «
...DerPtösidentstehtgegcuvieKammeriademselbeuVerhältnisse,wec-
ches zwischen dem Finanz-Minister und dem Ober-Finanz-Collegkum durch Unser or-
ganisches Sdikt vom 13. Nov. 1317. Nro. V. festsefeszt worden ist.
Von den Jällen in welchen er gegen die Ansicht er Mehrheit der Kammer
enkscheidet) hat er Uns bei seinem ersten Vortrage nach der betreffenden Sitzung,
Anzeige zu erstatten. , .. -.
sc-Die-«Hof-uavGemeinen-Kammerist.sowohlgegm.deaDbethofiNatlj,
als gegen die vier Oberhof-Stabs-Beamte in einem coordinirten Verhaͤltnisse.
9. Jeder Oberhof-Beamte ist gleich einem Departements-Minister, für die
Summe be#yh der Oberhof-Kasse accreditirt, die Wir für seinen Etat festgeletzt haben.
l 2# Für die Verwaltuns ihres Departements sind Unsere Oberhof, Beam-
te nur Uns Selbst verantwortlich. Jeder derselben hat am 15. Julii jeden Jahrs
Uns einen umständlichen Rechenschafts-Bericht über die von ihm geführte Admini-
stration vorzulegen und in demselben seine Vorschläge zu etwaigen Abänderungen
und Verbesserungen in seinem Departement aufzunehmen, über deren Jweckmäsigkei#t
Wir alsdanu Unsere Hof= und Domainen-Kammer vernehmen werden.
« 0."u-.JaderVerwaltungselbsthatjedecJObekhofsBecmtesucUnsethefehs
lenfulnd Verordnungen und seinen eigenen gepruͤften jund gewissenhaften Ansichten
zu folgen.
Er ist jedoch verbunden: .."
,1.)BeiAkkokdenundAaschsssungen,welchedieSnmmevonzweitausend-Gul-
den-unddarüberbenagen-vordesinitivetAbschliessungdesbettessendmRechts-
GeschäftspieKdaigLHof-undDomainen-KammerumihrGutachteaszn
vernehmen.
Nimmt er Anstand in Folge desselben zu verfahren, so darf er nach einer,
von jenem abweichenden Ansicht nur alsdann handeln, wenn er auf erstat-
teten Bericht, von Uns schriftlich dazu bevollmächeigt worden ist.
.) Es kann keine Veräusserung von Inventar. Stüken oder sonstigen Vermögens-
Theilen von einem Oberbof-Beamten ohne Zustimmung der Hof= und Do-
mainen-Kammer, als Curatel des Kron= und Familien-Vermögens, vorgenom-
men werden. 6
Das genannte Verwaltungs-Collegium kann jene nur alsdann ercheilen)
wenn es für die Verwendung des Erlöses aus den erkauften Ocsekten in
das Stamm-Vermogen der Krone, genügende Sorge getragen het: Würde,
wider Unser Erwarten) einer Unserer Oberhof= Beamten der kaum angeführ-
ten beiden Verordnungen (ad. u. und 2:.) entgegen handeka) so sollen die
vorschriftswidrig abgeschlossenen Geschäfte nicht allein null und nicheig seyn,
sendern Wir behalten Unserem Ho= Fiskus auch allen und jeden Regreß ge-
gen die Contravenienteu auodrücklich vdoo.