Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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rovisorischer Sitz des Appellations-Werichts. Hofes des Rekkar= und Schwanwald-Krelses. 
Se. Königliche Majestát haben vermöge Dekrets vom 3. Dec. I. J., die 
Stadt Tübingen zum Siz des Appellations= Gerichts- Hofes des Nekkar, und Schwark= 
waldkreises provisorisch, und bis in Rottenburg die für das Personale dieses Ge 
richtshofes erforderliche Wohnuyngen vorhanden sevyn werden, zu bestimmen geruht. 
Stuttgart, den 8. Dec. 368)7. . 
Koͤnigliche Organisations-Vollziehungs-Kommission. 
NMaueletr. 
Koͤnigl. Verordnung vom 10. Decemb. 1817. in Betreff der Bestimmung eines Termins zu Ein- 
reichurg der Straf-Nachlaß-Gesuche in Zoll: Aceise= und Umgelds-Verfehlungen. 
Da manche wegen Zoll= Accis= oder Umgeldê-Vergehungen gestrafte Personen oft sehe 
spät und erst nach bezahlter Straf= und Anzeige" Geböhr, Beschwerde darüber einreichen 
und um Nachlaß bitten, hierdurch aber manche Mißverhältnisse entstehen, und nicht selten den 
Supplikanten hiebei die Beweisführung in Beziehung auf die zur Unterstützung ihres Gesuchs 
dienende Thatsache sehr erschwert wird; so wird verordnet, daß der in der Beilage zu dem 
Verfassungs= Entwurf „besondere Bestimmungen aus Veranlassung und in Hinsicht der Ver- 
fassung“ J. 11. zu Einreichung der Beschwerden. über angesetzte Forst, Strafen bestimmte 
3 monatliche Termin auch bei Gesuchen um Nachlaß der wegen Zoll= Acciê, oder Umgelds,Ver- 
fehlungen angesetzten Strafen Anwendung fluden, und nach Ablauf dieser, von der Zeit der 
Eröôffnung des Straf-Erkenntnisses an, zu berechusnden 3 monatlichen Frist, keine solche Be- 
schwerde mehr angenommen werden soll“. Stuttgart, den 10. Dec. 1817. 6 
4% Ehnigliche Minißerien der Justiz und der Finanzen. 
Die Amtsiktel der bei din enen Behörden im Deparkement des Innern angestellten Rätbe betreffend. 
Ge. Königs., Masestár haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom Sten 
dieses, die Amtstitel der bei den neuen Behörden im Departement des Innern an- 
gestellten Räche auf folgende Weise Znädigst bestimmtt « 
·«s.)beidem.DbekregierungsiCollegium!Ohe"cregick1fügs-Näthe, 
-.)bri·d«etp»evangelschet«tEpnssstoriumz«Oherkonsistorjaliszthez 
5.) bei dem katholischen Kirchenrath: „Ober-Kirchenräche 
.) bei dem Seudienrath: Oberstudienräthe, " 
.s.-—)-bc,·s-.d.o7,-wstdjstsiovsPWW 
6L)beibem»chicjfialiCollegttIIn:"Mebcdmalkqthe, 
7.) bei dem Baurath: Bauráthy " 
8.)beivekRetakdateaiCtzmmtsswm 
9.)bei-dek'Commissionfu-dag Is- , 
taelitischeKircheniSchuhusStif-Regierungs-Räche; 
tungs-Wesen, · 
«w.)beidenProvincialsskegterungem, ,- 
Oiesenigen Räthe, welche den v. z. — 20. genannten Stellen, zugetheilt sind, 
und denen bisher der Titel,)Oberregierungs-Rath“ beigelegt war, können diesen 
Titel sernerhin fortführen.
	        
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