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à.) In der UAtions Sache von Mergentheim zwischen Maria Margaretha, des Len-
rad Waag in Verbachzimmern Ehefrau Kl. Antin an einem, und den Conrad
Waag'schen Güter-Pfleger Joh. Jakob Mann auch Johann Michael Blumenstock
daselbst, Bekl. Aten am andern Theil, Eigenthums-Unsprüche der Klägerin auf die
aus der Ganntmasse ihres Shemanns an den Beklagten Blumenstock verkaufte Lie=
genschaft betreffend, wurde unter Verwerfung des Antischen Restitutions= Gesuchs,
das Erkenntniß voriger Instanz bestätigt, und Antin in die Proceß" Kosten dieser
Instanz verurtheilte Seuttgart, den 3. Dec. 1817. #
5.) In Sachen erster Inslanz zwischen Caroline von Weinbach geb. Freyin von
Sorgenstein cum. cur- leg. in Kempten) Kl. gegen Johann German Freiherrn von
Sorgenstein in Lauingen, Bekl. Allodial-Qualität einiger Bauernhöfe betreffend,
wurde auf! Bewois erfannt. Stürtgart, den 4., December 1161). à„ „Tw7W))30.
4.) In der Appellations= Sache von Ludwigsburg zwischen dem Bürgermeister
Gottlieb Sprößer daselbst, Bekl. Aken und dem Sonnenwirth Michael Geißelmann
allda, K# Acen, Schadens= Ersas wegen eines Bauwesens betreffend) wurde, das
Erkenntniß erster Instanz reformit compe. s. exp. eod.
Erkenntnisse des Koͤniglichen Ehegerichts.
Den i1. December 1817. wurden geschieden;
1.) Friedrich Mevius, Königl. Hofschauspieler in Stuttgart, Kläger, von
Elisabethe, gebohrne Jasinska aus Warschau, Bekl., wegen bbslicher Verlassung,
unter Verurcheilung, der Bekl. in die Kosten 1
2.) Christian Marr, gewesener Ochsenwirth zu Ober-Urbach, Oberamts (Schorn-
dorf, Kläger von Maria geb. Bantlin von da, Bekl., wegen beharrlicher Wider-
spenstigkeit in Fortsezung der She, unter Vergleichung der Kosten. «
3.) Johann Mayle, Bürger und Meßzer, iu Thamm, Oberamts Ludwigsburg,
Kläger von Maria geb.] Jaiser von da,. Bekl.) wegen beharrlicher Widerspenstig=
keit in Fortsetzung der She, unter Vergleichung der Kosten. *
Die Sonntags-Feyer-betreffend-#
Bei der zunehmenden Sleichgültigkeit gegen die Feyer der Sonn, und Fest-
taͤge, sieht sich die Koͤnigl. Ober-Polizei-Ditection, beranlaße, die hiessgen Einwohser
auf die strenge Beobachtung der über diesen Gegenstand bestehende Landes-Gesetze zu
verweisen. . » ... ,... .«, »
bleiden demnach alle werktägige Geschäfte, seye es im Feld oder zu Hause,
an Sonn, und Festtagen bey Strafe verboten.
Dem zu Folge mussen alle Handwerker besonbers aber die Schuster) Schhcfder,
Rothgerber, Hafner und Weber) ihre Arbeiten an Sonn, und Festtäge einstellen.
, Nur wahre Nbssele: werden., hievoy) jedoch erst auf vergängiges Erkenneniß
der unterzeichneten Behörde, aussenommen. -.«, · ""
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