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Verordnung, die Zollfreihtit der Mahlfruͤchte betreffend.
Da Se. Rönigl. Masjestät gnädigst verordnet häben, daß zut Erleichte-
rung des wechselseitigen Verkehrs das Getreide, welches die Unterthanen an der
Granze zum Vermahlen auf die ihrem Wohnsitz zunächst gelegenen auswärtigen.
Mühlen bringen) auf der ganzen Gräánze des Königreichs gegen die Nachbar-
staaten, unter Anbedingung des Reciproci, zollfrei gelassen werden solle; so wird
solches mu folgenden gegen mögliche Mißbräuche gegebenen Bestimmungen zur all-
gemeinen Nachachtung bekannt gemacht:
1.) Fur die aus einem inländischen Ort zum Mahlen ausgehende Frucht muß
sedesmahl von dem DOrtsvorstand eine-besondere Urkunde abgegeben werden, welche
bei der Ausfuhr dem Gränzsoller vorzuweisen und von diesem zu visiren ist.
Bei der Rückkehr des Mehls ist eben dieselbe Jollstätte einzuhalten, und muß
dabei sowohl dem Gränzzoller als dem Ortsvorstand wieder Anzeige gemacht werden,
welch letzterer sofort das Mehl-Erzeugniß mit der abgeführten Fruchtguantität genan
t#enQ vergleichen) und sich davon zu überzeugen har, daß nichts im Auslande zurück,
geblieben sey- -
Ueber dergleichen Aus= und Einfuhren von Mahlfrüchten und Mehl haben die
Ortsvorstände besondere Register zu führen, und solche am Ende jeden Quartals dem
Grenzzoller zu übergeben, der sie dem Joll-Journal beizulegen hat.
3.) In Ansehung der vom uslande auf inländische Mühlen kommenden Früchee,
welche nun der in F. 53. der Jollordnung bestimmten Werzollung nicht mehr unter-
worfen sind, wird hiemit verfügt, daß jedem ausländischen Mahlkunden bei der Rück-
fuhr des Mehls von dem inländischen Müller eine kurze Urkunde mitzugeben sey,
worin die Quantitat des Mehls) und das solches aus den von dem Erportanten
singebrachten Früchten erzeugt worden, ausgedruckt seyn muß.
5.) Die sub. Nro. ##und à ertheilten Vorschriften sind an der ganzen Gränze
des Königreichs zu beobachten. «
Uebrigens wird den Beamten aufgegeben, Bericht hieher zu erstatten, wenn sie
in Erféhtung bringen sollten, daß in einem der Nachbarstaaten binüchtlich der Joll-
freybeit der Mahlfrüchte Das Reciprocum nicht beobachtet werde. Stuttgart, den
. Dec. 1817. Königl. Steuer-Collegium.
Rechts Erkenntyisse des Königl. Ober,Justiy-Collegiums.
) In Sachen erster Instanz zwischen dem Fürsten Rikolaus Ssterhez zu Ei-
senstadt, Kl., und den Gräfl. Sternberg'schen Erbeh) Bekl., eine Schuldforderung sammt
Verzugszinsen betreffend, wird. verurtheilend erkannt. Stutegart den :u. Dee. 1817.
· 2.55 In der Appellations-Sache von Kirchheim zwischen, dem Stadtschreiber
Schmid in Urach, Bekl. Anten und Mie-Aten an einem) sodanndem Ober-Justis=
Rarh Rößlin in Eßlingen, Kl. Aten und MitUnten am andern Theil, Schadlos-
haltung wegen verfälschter Obligationen betreffend, wurde reformatorisch Bekl. Ane
und Mit-.Ae in die Betahlung der eingeklagten Ersat-Forderung von 207 fl. 30R kr.
sammt Zinsen verurtheilt. Sturtgart, den 15. Dec. 1877.