Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Alerhöchsten Befehl, zur allgemeinen Kenntnih gebracht. St#uetg. den 21. Jan. 1817. 
Konigl. Katholischer Kirchennach. 
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Maulbronn. In Raksicht des allgemeinen Frachtmangels und der dlesfalls sehr stelgenden 
Theure der Brodfrächten, ist zu Verhütung eines wucherlichen Frucht = Aufkaufs in dem hiesigen Ober- 
amt in Beziehung auf die Kdnigl. Verordnung vom 6. Mov. 1616 folgende Verfügung getroffen wor- 
den: 1) Ist das achte Aufkaufen in Mühlen und Privar= Häußern nur den Beckern zu ihrem Ge- 
werb, und solchen Personen, welche Gettaide in geriager Quanrikär zu ihrem eigenen Bedarf kaufen 
wollen, gestatter; 2) ein jeder solcher Bek oder andere Person hat sich aber mit elnem oberamtlich ges 
siegelten Zeugniß dei dem Orts-Vorsteher zu legieimireu, daß er die erkaufende Frucht als Dek zu seis 
nem Gewerb, oder als Privat,= Person zum eigenen Hausbrauch bedürse; 3) dieses Zeugniß muß das 
Quantum der Frucht, was man erkaufen will, enthalten, und der Orts= Vorsteher muß darauf bemer- 
ken, wieviel an dem angegebenen Quanto in seinem Ort erkauft worden; 4) wenn das erkaufte den 
t Jeugniß ausgedrükten Bedarf **m so wird das Zeugniß vom Orts-Worsteher zurkbehalten, 
hat aber der Käufer nur einen Theil des Quantums erhalken, so wird dem Käufer das Zeugniß, wenn 
der Lefabte Belauf auf demselben bemerke ist, zurükgegeben, damit er seinen Einkauf anderswo vollen- 
den kann, wo (pm sofort in dem lezten Ort sein Jeugniß zuräkbehalten wird, damit er keinen weitern 
und unerlaubten Gebrauch davon machen kann; 5) wer weiter erkauft, als das Zeugniß enthält, wird 
als wucherlicher Auskäufer betrachtet, ihm dle erkaufte „che nicht abgefolgt, und dem Oberamt die 
Anzelge gemacht, um die Confiscation des Erkauften erkennen zu können; 6) der Aufkauf von derlei 
Frächren durch Unterkänfer wird gänzlich verboten. Dieses wird hiemit zur allgemeinen Kenminig 
gebracht, damit jeder, der in dem disseitigen Oberamt Früchte aufzukaufen Lust hat, sich darnach rich= 
den und vor Schaden zu hüten wissen möge. Den 28. Jan. 1617. K. Oberamt. 
  
  
Bonlanden. Der Bestand der Schaafwaide zu Bonlanden gebt bis beuriges Fröbjahr zu En- 
de, und wird bis zum Frühjahr 1620 wieder verliehen. Die Waide erträgt 300 GElüke Wer die nähe- 
re Bedingungen wisen will, kann sie entweder bei dem Amts-Oderamte, oder beim Schultheissenamte 
erfahren. Die Ver eihung wird Mittwoch den 26. Febr. d. J. auf dem Rarhhause zu Bonlanden vor- 
genommen. Stuttgart, den 24. Jan. 1517. « K. Amts-Oberamt. 
Dachtel. Die Communschaafwaide dahier, welche ohne die Freischaafe 250 Stuͤk erträgt, wird 
auf die 5 Jabre 1017 — 1819 am Mittwo h den 26. Febr. d. J. zur öffentlichen Verleihung in der 
Oberamtei zu Calw kommen. Die Pachrlunige haben sich mit obrigkeitlichen Prädikats= und Vermögens- 
Jeugnissen zu versehen, und wird noch anzefügt, daß dem Beständer das vorhandene Schaashaus ein- 
gercumt werde. Den 27. Jan. 1517. K. Oberamt. 
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Den 28. Jan. 1617. K. Oberamt. 
Ellwangen. Das Kdusgk. Malerel-Gut bei Ellwangen soll vermög Befehls der Section der 
Krondomainen auf 9 oder 12 Jahre, je nachdem sich Liebhaber eigen f„ wieder in Pacht gegeben wer- 
den. Dieses Gut bestehet aus drei mit einandrr verbundenen Hfen, dem Schloß Mittel= und Schaafe 
bof; einer bedeutenden Blerbrauerei und Branntenweinbrennerei; einer Piehma 10 und einer Schüferei 
zu 500 bis 400 Stücken. Es sind bei solchem nicht nur so viele Maierei-Geb#ude, Viebstallungen. 
Scheuren, Keller und Brounen als eine so große Oekonomie erfordert, sondern es ist besonders auch die 
Brauerei zu einem starken Berrieb derselben eingerichtet. Die Felder, welche zum Gut gehbren, beste- 
ben in 365 Morgen Aeker, 260 Mrg. Wiesen, 10 Mrg. Grag-Baum= und Wurz= Garten, 14 Meg. 
Krautland, zwei Hop uengsreen. und 180 Mrg. Waide. Mit dem Gut ist der Genutß von bedeutenden 
huhr= und Dand= Frohnen, welche die umliegenden Dorfschaften theils bei der Felder= Bestellung, theus
	        
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