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wird, so auch hier der Garantieanspruch. Das Wesentliche
ist sonach, daß auch in derartigen Mittelfällen die Verschuldung
nicht Tatbestandsmerkmal, nicht — wie bei der materiellen
Haftung — Voraussetzung des Garantenanspruches
ist, sondern, wie Reuß in seiner äußerst interessanten
Schrift S. 83 eingehend dartut, lediglich legislatives Moment;
m. a. W. die Erwägung, daß der Gewalthaber wohl in
den meisten Fällen an den Delikten seiner Gewaltunterworfenen
durch mangelhafte Aufsichtführung partizipiert,
hat den Gesetzgeber veranlaßt, schlechthin eine Haftung
des Gewalthabers aufzustellen, ohne dem Schuldmoment im
Tatbestand Rechnung zu tragen.
Es sind aber nicht allein praktische Erwägungen, die
der Oetker’schen Theorie den Vorzug vor den weiter
oben gestreiften Anschauungen geben; diehistorische
Entwicklung der Haftung dritter Personen streitet nicht
minder für die Annahme der von einem Verschulden abstrahierenden
Garantie.
Das System der Garantenhaftung gehört den ältesten
Rechtgebilden an; der Boden, aus dem es erwachsen, ist
der altgermanische Geschlechter-Verband'!®)
Die Zusammengehörigkeit der einzelnen germanischen
Stämme ruhte lediglich auf dem Familienverbande, an dessen
Spitze der Hausherr stand. Weib, Kinder und Sklaven
sind seine Gewaltunterworfenen, unterstehen seiner ausschließlichen
Jurisdiktion. Diesem weitgehenden Subjektionsverhältnisse
entsprach als natürliche Folge die Vertretungsverbindlichkeit
des Hausherrn. Ein Unrecht, das
dem einzelnen Familiengliede zugefügt wird, ist in erster
Linie dem Vertreter des Familienverbandes zugefügt, denn
er verfügt ja einzig und allein über Tod und Leben seiner
Angehörigen; dem Hausherrn sind die Bußen und Kompositionen
zu zahlen, denn er rächt das Unrecht. Darum
'aber muß er andrerseits auch eintreten für die von seinen
Gewaltunterworfenen Anderen zugefügten Rechtsverletzungen
Ist der Hausherr berechtigt, nach freiem Ermessen seinen
Familienangehörigen gewisse Handlungen zu gebieten oder
zu verbieten, so erscheint es billig, im rechtlichen wie wirt-—
m.
13) Näheres bei Poetsch, S. 5 ff.