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Wir werden den Umstand, ob der Augestellte auf sein eigenes Ansuchen
versetzt worden ist, in den bei Anstellungen durch Versetzung zu erlassenden Reserip-
ten jedesmal bemerken lassen. *8 '·.
4. 3.
IJva eigener Schuld erklären Wir, nach Maasgabe der in dem F. 25
27 des Verfassungs-Entwurfes enthaltenen Bestimmungen, einen Staatsdiener versetzt
wenn seine Versetzung -- « « s« «
a.:-durch!e"nesubjektivellnfähigkeitfürdieAmtsstelle,welchederselbebekleidet,
NwegenVergehenoverDienstsVerfethgundgrosiecNachlcißigkeitimDienste,over
endl.
.) durch Dienst compromitirende Personal- Verháltnisse zu anderen Beamten oder zu
Amts-Untergebenen, dle er verschuldet, auf Gutachten und Antrag der obersten
Collegtal, Behörden, herbeigeführt worden ist.
K. 4.
Vermehrung der Besoldung hebt die Befugniß, eine Umzugs-Gebühr ansprechen
in können, in dem Fal auf, wenn der jährliche Betrag dieser Vernmihrung der
Besoldung eines Staarsdieners se viel oder noch mehr beerane als ein solcher, in
dem Fall seine Versetzung ohne Aufbesserung statt fände, nach Maasgabe der nachstehen-
den im §# . enthaltenen Festsesungen an Umzugs-Gebühr würde an prechen küönnen. In
dem Fall, daß diese Veimehrung den Betrag der Umzugs-Bebühren nicht erreicht
soll der Verletzte nur den Mehr-Betrag dieser Gebühren gegen die Besoldungs= Auf-
besserung ansprechen können.
4. 5.
Bey Versetzung unter Einer Meile sollen die Gebühren für eine volle Meile,
bei grôößerer Entfernung aber diese Entfernung nach Post- Meilen auf den nächsten
Wege berechnet werden.
. 6.
Bei der Berechnüng der Umzugs-Gebühren soll diesenige Besoldung zum Grund
gelegt werden, welche mit der Amtsstelle, von welcher ein Staatsdiener versezt
wird, verbunden ist) und zwar einschließlich der besondern rechtmäßigen Amts= Emo=
lumente, dagegen aber sollen diesenigen Rebenbezüge, welche ein Staatsdiener
über seine normalmäßige Besoldung genießt, nicht in Berechnung gezogen werden.
6. 7.
Die Umzugs-Gebühren selbst sollen in nachstehender Art und nach Maasgabe
nachstehender Festsezungen regulirt werden, nämlich «-