Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Dasselbe gile von solchen Gelbern, Urkunden und Hreslosen, wesche bel Gelegenßeie elner, 
außer der Gerichtsstelle vorfallenden Expedicion, namentllch bei Versiegelungen und Inven- 
turen, in Erbschaftsangelegenbeiten oder Concursen von dem Gerichee oder dessen Abgeordneten 
in Empfang und Verwahrung genammen worden. 
6. 
Ueber jede gerichtliche Niederlegung ist ein genaues Protocofl aufzunehmen, welches den 
Tag der Deposirion, den Namen des Deponenten, dle Sache, welche niedergeleger wird, 
und die Angabe der Par#ri, der Masse, oder Rechtosache, für welche die Deposttion geschieber, 
entbalten muß. 
Bes Geld-Deposiken ist noch überdieß die Summe und die Müngforte, bei Kostbarkellen 
die Stückzahl, die Qualitöt, der Wereh und eine kurge Bezeichmung, bei Urkunden der 
Name des Ausstellers, das Datum und elne summarische Inhaltsanzeige anzugeben. 
. 7. 
Dlese Registramuren müssen von den fümmelichen Schlüsselinhabern unterzeichnet und in 
einem besondern Protocollbande, welcher mit einem (peciellen Inhalksverzeichnisse zu versehen 
(K, aufbewahret werden, und es sind nur Abschrifoen bavon zu den betresfenden Aceen gu bringen. 
S. 
Die einzelnen Deposita sind, ebe sie in den Kasten verschlossen werben, zu versiegeln 
und mie den geeigneren Aufschristen zu versehen. Dabei ist wo möglich deren Gewicht gu 
bezeichnen und überhaupt sebe Vermengung verschiedener Depossten zu verbüren. Auch sind 
alle Pretlosen vor der förmlichen Niederlegung gesetzlich zu würdern. 
K 9. 
Bel seder Gerlscheestelle ist eln besonderes Deposteenbuch dergestale zu fübren, daß solches 
glelch bei der ersten Aulegung gebunden follirt und die Blättergahl von den Schlüsselinba= 
bern durch Unterschrifse und Beidrückung des Gerichessiegels auf dem letzten Blacte amucllch 
beglaubiget wird. 
Uebrigens ist dasselbe so elnzurlcheen, daß über sedes Deposicum zwel sich elnander ge- 
genüberliegende Seilen zur Baar= Urkunden= und Preliosen-Elunahme sowle zur Baar- 
Urkunden- und Pretsosen = Ausgabe angeleget, auch mit elner Rummer und mit einer von 
den Berheiligeen enklehnten Ueberscheise versehen werden, wie in dem unker A. beigefügeen, 
Muster vorgezelchnes ist.
	        
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