Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 13. 1818. 2 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag 7. Maͤrz. 
  
Königlich Würtembergische Beschdl-Ordnung. 
— Wilyheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da das Landgestüts= und Beschäálwesen, als eine unter die Oberaufsicht und 
Leitung des Mintsteriums des Innern gestellte Staats, Anstalt, durch Unsere Ver, 
ordnung vom 19. Januar lanfenden Jahrs, eine neue Einrichtung erhalten hat s 
hbaben Wir für nothwendig angesehben, nachstehende neue Beschál-Ordnung, wodurch 
Aiebieherige außer Wirkung gesetzt wird) zur allgemeinen Beobachtung bekannt zu 
machen. . , 
1) Da es Unsere Absicht ist, die Pferdezucht im Koͤnigreich, als einen in jeder 
Rücksicht wichtigen Zweig der National-Oekonomie, zu vervollkommnen, so ist nicht 
nur vorldufsg ein Landbeschilerstall von 256 Stück Heugsten beibehalten, sondern 
auch die Einrichtung getroffen worden, daß die Pferdehalter ihre Stuten, mit 
Umgehung der Landesbeschál, Platten, von tüchtig erkannten Privat, Juchthengsten 
belegen lassen können. " · 
-)Zur-ErleichterungderPfekdeiZuchtundsur-Bequemlichkeitderjenigen, 
welche zur Belegung ihrer Stuten die Landes-Anstalt benuͤtzen wollen, werden die 
Beschäl-Platten bedeutend vermehrt, dagegen wixd auf den einzelnen Platten eine 
kleinere Jahl von Hengsten als bisher aufgestellt werden. Letztere sollen alle Jahre 
zu Anfang des Monars März aus dem Landbeschäler= Stall auf die Beschäál-Platten 
abgesendet werden. f
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.