104
ài) Beschälhengste der Ausländer dürsen im Königreiche zum Bedecken von
Stuten nicht gebraucht werden, bei Strafe Eines großen Frevels, welcher sowohl
von dem Beskther des Sengstes als auch von dem Stuten= Eigenthümer welcher sich
desselben bedient, erhoben werden soll. Bei gleicher Strafe ist es jedem Pferde-
Inhaber verboten, seine Stute im Auslande belegen zu lassen.
22) Es ist bei Strafe eines kleinen Frevels verboten, Hengst-Fohlen welche
zwei Jahre alt sind, gemeinschaftlich mit Stuten zu weiden. "
:35) Auf den ersten Junius jeden Jahrs haben sämmtliche Königliche Oberämter
an die Gestüts, Commission zu berichten:
a. wie viel Fohlen im laufenden Jahre in ihrem Amts= Bezirke gefallen find,
und zwar mit Bemerkung des Unterschiedes, ob die Stuten von Hengsten
des Landbeschälerstalls oder der Privat-Beschälhalter belegt worden waren,
3. wie viele zur Nachzucht taugliche Stuten in ihrem Bezirke find.
à4) Die wegen Vergehungen gegen diese Ordnung fallenden Strafen sind,
nach Abzug des als Delations-Gebühr ausgesetzten vierten Theils, an die König-
liche Gestüts-Kasse einzuschicken.
Gegeben, Stuttgart den 28. Februar 1318.
Wilhe imr.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats= Sekretär,
2 Vellnagel.
Aufforderung zur unverweilten Einsendung der Verzeichnisse über die geleisteten
« Militäk-Vokfpannr.1c.
Diejenigen Oberaͤmter, welche die Verzeichnisse uͤber die vom 1. November
1817 bis letzten Januar 1318 geleisteten Militair, Vorspanne 2c. 2c. bis jetzt noch
nicht übergeben haben, werden unter Ertheilung eines Lermins von 124 Tagen an
die unverweilte Einsendung derselben, so wie an die künftige genauere Vollziehung.
der ihnen dißfalls ertheilten Befehle erinnert. Stuttgart, den 4. März 1818.
Administrations, Sektion des Königl. Kriegs-Departements.
Bernze uerhechser Epshliezung rom u5, ehrter in dem biaberighd Haupt-
Dostames erweser Breyer) das Haupt- Postamt Stuttgart deffnitiv übertragen
worden.