Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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bei Entwerfung des Bau-Stats nicht habenvorbergeseben werden können, und nicht 
anders als in Folge einer speliellen Autorisation des. Dpartements= Chefs. 
. 6. 
In Betreff von solchen Bau-Gegenstäͤnden fuͤr welche in der Zukunft ein Fond 
in dem Budget des Ministeriums des Innern ausgeworfen werden wird) werden 
die anordnenden und übrigen Verfügungen auch einzig und allein nur von dem 
Chef dieses Departements getroffen und angeordnet werden. 
b. 6. 
In Folge der vorstehenden Anordnungen, und in SHinsccht darauf, daß für die 
Zukunft der Bau. Nath nur als eine rein technische Behörde fungirt, in allen übrigen 
Beziehungen aber von den Ministerium ressortirt, versteht es sich von selbst, daß der- 
selbe weder auf Requisstion von irgend einer andern Behörde irgend eine Anordnung ver, 
fügen kann, und daß derselbe kren so wenig ermächtigt seon kann, irgend eine Geld, 
Ausgabe, wie dieselbe auch Nahmen haben mag, zu decretiren. 
. 1. 
Die Consignationen uͤber diejenigen Baufosten, welche im Laufe des Jahres auf- 
gewendet werden) sind nach vorgängiger Prifung der Handwerks-Zettel und Atte. 
stirung derselben durch den kontrollirenden Baubedienten an die Finanz-Kammer 
einzusenden, welche nach Maßgabe, als denselben ein Fond angewiesen ist, diesellen 
entweder zur Bezahlung decretiren, oder aber zur Ussignation an das Ministerium 
einsenden. v 
Für kein Bauwesen können während der Ausführung mehr als zwei Dritttheile 
des anschlagmägigen Kostenberrags, und das letzte Drittheil erst alsdann angewie— 
sen werden, wann das Bauwesen durch den treffenden Baubedienten revidirt und 
als anschlagmäßig tüchuig ausgeführt, übernommen worden ist.“ 
Zum Behuf der Anweisung und Ausbezahlung dieses letzten Dritttheils, muß 
eine vollständige Rechnung über das ganze Bauwesen gefertigt, und mit dem An- 
schleg, den einzelnen Jetteln und dem Uebernahms. Protokell belegt, vorgelegt werden. 
Die Reviston von größeren Bauwesen muß durch den Kreisbau, Nath selost 
bewirkt werden. 
4. 8. 
Die Kosten für die jaͤhrlichen Bauvisitationen, so wie aller uͤbrigen Ausgaben, 
welche aus Anlaß eines Bauwesens entstehen, muͤssen den Finanz-Kammern zut Pruͤ- 
fung und Attestirung und durch diese an das Ministerium zur Anweisung eingesandt 
werden. Stuttgart, den 30. März 1818. Koͤnigl. Finanz--Ministerium. 
Präsident v. Malchus.
	        
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