Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Herahgesetzter Elnfuhrgoll von Skeinguk. 
Se. Königl. Masestät haben vermög höchster Entschließung vom 3. dieses 
Monats gnédigst genehmigt) daß der Einfuhrzoll von Steingut, von den bisheri, 
gen 25 Prozenten des Werths auf den frühern Saß von # fl. 3 kr. pe Centner 
berabgesetzt werde. Stuttgart, den 5. Januar 18168. Z " 
Finanz-Ministerium. Freiherr. v. Malchus 
Vergütungspreiß für die Fourage der Gensdarmerie. 
Den Oberamtepflegen wird hiemit eröffnet,) daß der Vergütungspreis für die 
der Gensd'armerie abgegebene Fourage auf die Monate Nov. Dec. 1817. und Jan. 
1813. zu 32 kr. He Nation bestimmt worden ist. Stuttgarc, den 3. Jannar 1818. 
Finanz-Ministerium. Freiherr v. Malchus. 
Frucht-Ausfuhr durch Ikny. 
Da Se. Königl. Masestäát, auf die Bitte des Magistrats zu Ißny, 
Oberamts Wangen, gnädidst genehmigt haben, daß diese Stadt unter die für die 
Frucht,= Ausfuhr nach Vayvern bestimmten Ausgangs= Stationen aufgenommen 
werde; so wird solches mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die über 
Ihny ausgehenden Früchte mit den nämlichen Lollsähen, welche auf der Haupt- 
Foll= Station Wangen bestehen) zu belegen, übrigens aber hierunter die — in 
der General, Verordnung vom 30. Nov. v. J. enthaltenen Vorschruften genau zu 
beobachten seien. 
Stnttgart, den 3. Januar 1818. 
Scteuer-Collegium. 
  
Rotbenmünster. Vermäge allerböchsten. Befehls vom 77. Oklober 21817. wird die biesige 
berrschaftliche Brauerei mit dem Bann Recht über 5 Ortschaften, so wie die Wirtbschaft mit welck er 
auch eine Branntweinbrennenn Mezgeri und Bäckerei verbunden ist, nedst 3 Mrg. a3 WVttl. 
zwein idiee Kicken am Mon ag den 10. Januar 18:8. Morgens 8 Uhr auf weitere 8 Jahre rom 
. März °818. bis „826. in der hiesigen Kameral-Amt--Wotnung im öffentlichen Ausflreiche verpack eet 
weroen. Zu dit Verdanklung werden aber nur solche Liebhaber zugelass. u, welche sich über ibre Kennt- 
nisse, gute Auffüdrung, und darüber daß sle ein schuldenfreies Vermögen von wenigstens Zooo fl. 
besiten, mit oberamtlich gesiegelten Zeugnissen ausweisen können. Den ½. Derember 18°7. 
Königl. Kameralamé.
	        
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