Nro. 24. 1813. ½5.
Königlich-Württembergisches
Staakts= und Regierungs-Blatt.
Montag, 4. Mai.
Verfügung gegen ungehorsome, Militairpflichuige „welche zwar schoen vor der Bekanntmachung des Re-
Nutitungs-Gesetzes vo#n. #h#s sich entfernt, bingegen auch der, nach ##esem Gesetze sie getroffenen,
Aushebung sich entzogen haben.
Man hat aus mehreren bei Königl. Rekrusungs, Kommission eingekommenem
Bericheen ersehen) daß einige Oberämter bisher der Meinung gewesen sind, Mili-
tairpflichtige, welche sich vor Bekanntmachung des Rekruttrungs-Gesetzes vom 17ten
Februar #615 entfernt haben, seyen) wenn sie gleich bei Erscheinung dieses Gesetzes
nach den Bestimmungen des letzteren noch in dem militairpftlichtigen Ulter standen, und
sonach im Falle ihrer Anwesendeit der Uushebung unterlegen wären, im Falle ihrer
sráteren Jurückkunft wegen der ergangenen Amnestie von einer Strafe frei zu lassen.
Da aber die Amnestie nur für Verfehlungen gegen die früheren. Constriptions=
Gesetze seseben worden, hingegen auf diesenigen) welche zur. Zeit des erlassenen
Nekrutirunss-SGesetes vom Jahr 3.5 dos :5. Jahr nech nicht zuruckgelegt hatten,
und dader nach den Bestimmungen dieses Gesetzes noch wilitairpflichng waren, wenn
sie sich gleich vor Erscheinung desselben entfernt hatten nur in so weit anwendbar
ist, ale sie siich gegen die Conseriptions-Gesetze verlehlt haben ) keineswegs aber sich
so weit erstreckt, daß sie, wenn e durch beharrliches Ausbleiben auch ihren Unge-
borsam gegen das Rakru##tungs-Gesetz dethátiget haben , straffrei zu lassen wären,
olelmehr dieselben nach der Verordnung vom’ 6. Februar 1615 (Staats= und Re-
gierungs,’Blart von 18315 Nro. u1u.) zu dehandeln bnd ;#so wird den Königl. Ober-
Amcein dieses vur Nachark#tung mit dem Unfugen zu erkennen' gegeben, daß in allen:
Jallen, wo einen solchen ungehorsamen Milikiepflichtigem viem Aushebung während sei-