Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 24. 1813. ½5. 
Königlich-Württembergisches 
Staakts= und Regierungs-Blatt. 
  
Montag, 4. Mai. 
  
Verfügung gegen ungehorsome, Militairpflichuige „welche zwar schoen vor der Bekanntmachung des Re- 
Nutitungs-Gesetzes vo#n. #h#s sich entfernt, bingegen auch der, nach ##esem Gesetze sie getroffenen, 
Aushebung sich entzogen haben. 
Man hat aus mehreren bei Königl. Rekrusungs, Kommission eingekommenem 
Bericheen ersehen) daß einige Oberämter bisher der Meinung gewesen sind, Mili- 
tairpflichtige, welche sich vor Bekanntmachung des Rekruttrungs-Gesetzes vom 17ten 
Februar #615 entfernt haben, seyen) wenn sie gleich bei Erscheinung dieses Gesetzes 
nach den Bestimmungen des letzteren noch in dem militairpftlichtigen Ulter standen, und 
sonach im Falle ihrer Anwesendeit der Uushebung unterlegen wären, im Falle ihrer 
sráteren Jurückkunft wegen der ergangenen Amnestie von einer Strafe frei zu lassen. 
Da aber die Amnestie nur für Verfehlungen gegen die früheren. Constriptions= 
Gesetze seseben worden, hingegen auf diesenigen) welche zur. Zeit des erlassenen 
Nekrutirunss-SGesetes vom Jahr 3.5 dos :5. Jahr nech nicht zuruckgelegt hatten, 
und dader nach den Bestimmungen dieses Gesetzes noch wilitairpflichng waren, wenn 
sie sich gleich vor Erscheinung desselben entfernt hatten nur in so weit anwendbar 
ist, ale sie siich gegen die Conseriptions-Gesetze verlehlt haben ) keineswegs aber sich 
so weit erstreckt, daß sie, wenn e durch beharrliches Ausbleiben auch ihren Unge- 
borsam gegen das Rakru##tungs-Gesetz dethátiget haben , straffrei zu lassen wären, 
olelmehr dieselben nach der Verordnung vom’ 6. Februar 1615 (Staats= und Re- 
gierungs,’Blart von 18315 Nro. u1u.) zu dehandeln bnd ;#so wird den Königl. Ober- 
Amcein dieses vur Nachark#tung mit dem Unfugen zu erkennen' gegeben, daß in allen: 
Jallen, wo einen solchen ungehorsamen Milikiepflichtigem viem Aushebung während sei-
	        
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