Nro. 25. 1 818. 1569
Königlich-Württembergisches
Stgats= und Regierungs-Blakt.
Samstad, 9. Mii.
Emolumenken-Bezug betreffend.
Se. Königl. Májestäc haben vermöge allerhöchster Resolution vom. 14.
April d. J. in Ansehung des bisher in der Kanzlei siatt gehabten Emolumenten-
bezuges, folgendes gnädigst zu verordnen geruht.
1) Den Kanzleiverwandten ist der Bezug aller und jeder Emolumente, welche bis-
her unter dem Namen: Beeidtgungs-Eraminations-Sportelgebühren, oder
auch unter sonst einer andern Benennung statt gehabt haben, gänzlich untersagt.
2) Als Ausnahme wird den Medizinal= Räthen und dem Eraminator bei dem Königl.
Konssstorium gestattet) die bisherigen Eraminations., Gebühren fernerhin in be-
diehen. Jedoch wird ausdrucklich bestimmt, daß der Bezug dieser Gebühren
nur auf die Personen der bisherigen Eraminatoren und auf die Zeit beschränkt
seoyn sell, während welcher dieselben in ihren dermaligen Amsverhältnissen
bleiben, oder die Geschäfte besorgen, für welche sene Nebenbezüge statt fin-
den, so daß also die Amtsnachfolger der bieherigen Eraminateren durchaus
keinen Anspruch an den Bezug jener Gebühren zu machen haben, und diese
nach und nach ganz aufhoören.
3.) Die bei der vormaligen Sektion der Commun, Verwaltung eingeführt gewesenen
Gebühren von Ratifkation der für die Gemeinden abgeschlossenen Centracte,
z. B. über Schaafweide= und Güter= Verleihungen, Käufe und Verkäufe find
ganz abgestellt; dagegen ist anstatt der von der Rechnungs-Kammer der vor-
maligen Sektion der Commun-Verwaltung eingezogenen Jectel-Moderations=
Gebühr von : Procent künftig die Hälfte dieses Betrages für die Staatskasse
einzuziehen, aus welcher die Naiso die jene Zettel-Moderation zu beforgen
haben) besoldet werden.