Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 25. 1 818. 1569 
Königlich-Württembergisches 
Stgats= und Regierungs-Blakt. 
Samstad, 9. Mii. 
  
Emolumenken-Bezug betreffend. 
Se. Königl. Májestäc haben vermöge allerhöchster Resolution vom. 14. 
April d. J. in Ansehung des bisher in der Kanzlei siatt gehabten Emolumenten- 
bezuges, folgendes gnädigst zu verordnen geruht. 
1) Den Kanzleiverwandten ist der Bezug aller und jeder Emolumente, welche bis- 
her unter dem Namen: Beeidtgungs-Eraminations-Sportelgebühren, oder 
auch unter sonst einer andern Benennung statt gehabt haben, gänzlich untersagt. 
2) Als Ausnahme wird den Medizinal= Räthen und dem Eraminator bei dem Königl. 
Konssstorium gestattet) die bisherigen Eraminations., Gebühren fernerhin in be- 
diehen. Jedoch wird ausdrucklich bestimmt, daß der Bezug dieser Gebühren 
nur auf die Personen der bisherigen Eraminatoren und auf die Zeit beschränkt 
seoyn sell, während welcher dieselben in ihren dermaligen Amsverhältnissen 
bleiben, oder die Geschäfte besorgen, für welche sene Nebenbezüge statt fin- 
den, so daß also die Amtsnachfolger der bieherigen Eraminateren durchaus 
keinen Anspruch an den Bezug jener Gebühren zu machen haben, und diese 
nach und nach ganz aufhoören. 
3.) Die bei der vormaligen Sektion der Commun, Verwaltung eingeführt gewesenen 
Gebühren von Ratifkation der für die Gemeinden abgeschlossenen Centracte, 
z. B. über Schaafweide= und Güter= Verleihungen, Käufe und Verkäufe find 
ganz abgestellt; dagegen ist anstatt der von der Rechnungs-Kammer der vor- 
maligen Sektion der Commun-Verwaltung eingezogenen Jectel-Moderations= 
Gebühr von : Procent künftig die Hälfte dieses Betrages für die Staatskasse 
einzuziehen, aus welcher die Naiso die jene Zettel-Moderation zu beforgen 
haben) besoldet werden.
	        
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