Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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und protestantischen Ehegerichts in Tuͤbingen wird nunmehr von dem zten und öten 
Senat des hiesigen Ober-Tribunals ausgeuͤbt. · 
Der te Senat dieses Tribunals erhält die von dem vormaligen Tutelar-Rath 
ausgendte Straf= Befugniß. 
.) In Anfehung des Straf-Rechts der Provinzial,= Justiz= Collegien, der Ober- 
Amtsgerichte, der Ober, und Unter- Amtleute, der Oberforstmeister, der Magistrate und 
anderer Unter-Behörden verbleibt es bis auf weitere Verordnung bei den bisherigen 
eseslichen Vorschriften; in wie ferne übrigens die Befugniß dieser und anderen 
Berf Behdrden, auf Legal- Strafen zu erkennen, künftig auf das für sede Stelle 
im allsemeinen festgesetzte Straf= Maß zu beschränken sei, wird noch besonders be- 
Kimmete werden. 
9) Das Strafrecht der Militär, Behörden bleibt einer eigenen Gesehgebung 
) 
vorbehalten. 
LI.) Von den Seraf= Rerurs= Behbörden. 
zo.) Wenn über Straf-Verfügungen unter geordneter Justiz-Stellen im außer, 
sgerichtlichen Wege Beschwerde geführt wird: so ist diese sedesmal bei der zunächst 
Vvorgesetzten Justi;-Behörde anzubringen. Solchemnach bildet der erste Senat des 
Ober- Tirbunals die Rerurs-Bebörde für die Criminal-Gerichts= Höfe, und der 
zweite Senat desselken die für die Apellatious-Gerichte. Von den Straf-Verfügungen 
der. Beamten, In so fern solche keine in den Getcháäfrskreis der Regiminal= TVolei, 
und Finanz, Behörden einschlagenden Geseges-Uebertretungen, sondern gemeine Ver- 
brechen und Vergehen betresfen,) geht der Recurs an den Criminal-Gerichts-Hof 
dessenigen Districts, welchem der Beamte zugecheilt ist. Für Recurse gegen Straf- 
Verfügungen der Provinztal= Justiz Collegien) ingleichen der Oberamts, und Unter- 
gangs= Ge.ichte snd die denselben vorgesetzten Appellations. Gerichte die geeignete 
Behörde. # 
11.) Wird von einzelnen Senaten des Obertribunals in der Eigenschaft von 
IAdministrations" Beherden und nicht im Wege des gerichtlichen Verfahrens eine 
Strafe erkannt, so kann dag #ven von dem usten Senat an den aten und wechsels- 
weise von diesem an senen, jodann ven dem öten an den éten) und von dem tten 
an den 3ten Senat der Recurs genommen werden. « 
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