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und protestantischen Ehegerichts in Tuͤbingen wird nunmehr von dem zten und öten
Senat des hiesigen Ober-Tribunals ausgeuͤbt. ·
Der te Senat dieses Tribunals erhält die von dem vormaligen Tutelar-Rath
ausgendte Straf= Befugniß.
.) In Anfehung des Straf-Rechts der Provinzial,= Justiz= Collegien, der Ober-
Amtsgerichte, der Ober, und Unter- Amtleute, der Oberforstmeister, der Magistrate und
anderer Unter-Behörden verbleibt es bis auf weitere Verordnung bei den bisherigen
eseslichen Vorschriften; in wie ferne übrigens die Befugniß dieser und anderen
Berf Behdrden, auf Legal- Strafen zu erkennen, künftig auf das für sede Stelle
im allsemeinen festgesetzte Straf= Maß zu beschränken sei, wird noch besonders be-
Kimmete werden.
9) Das Strafrecht der Militär, Behörden bleibt einer eigenen Gesehgebung
)
vorbehalten.
LI.) Von den Seraf= Rerurs= Behbörden.
zo.) Wenn über Straf-Verfügungen unter geordneter Justiz-Stellen im außer,
sgerichtlichen Wege Beschwerde geführt wird: so ist diese sedesmal bei der zunächst
Vvorgesetzten Justi;-Behörde anzubringen. Solchemnach bildet der erste Senat des
Ober- Tirbunals die Rerurs-Bebörde für die Criminal-Gerichts= Höfe, und der
zweite Senat desselken die für die Apellatious-Gerichte. Von den Straf-Verfügungen
der. Beamten, In so fern solche keine in den Getcháäfrskreis der Regiminal= TVolei,
und Finanz, Behörden einschlagenden Geseges-Uebertretungen, sondern gemeine Ver-
brechen und Vergehen betresfen,) geht der Recurs an den Criminal-Gerichts-Hof
dessenigen Districts, welchem der Beamte zugecheilt ist. Für Recurse gegen Straf-
Verfügungen der Provinztal= Justiz Collegien) ingleichen der Oberamts, und Unter-
gangs= Ge.ichte snd die denselben vorgesetzten Appellations. Gerichte die geeignete
Behörde. #
11.) Wird von einzelnen Senaten des Obertribunals in der Eigenschaft von
IAdministrations" Beherden und nicht im Wege des gerichtlichen Verfahrens eine
Strafe erkannt, so kann dag #ven von dem usten Senat an den aten und wechsels-
weise von diesem an senen, jodann ven dem öten an den éten) und von dem tten
an den 3ten Senat der Recurs genommen werden. «
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