Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

220 
en den Recurs zu nehmen. Ist hingegen die Strafe gegen einen zum Finanz- 
Departement gehorigen Diener oder wegen Uebertretung ein?s Finanz Gesetzes ver- 
fuͤgt worden: so ist die Beschwerde dagegen bei der gemeinschaftlichen Regierungs- und 
Finanz-Deputation anzubringen. 
#5.) Für Beschwerden gegen Straf-Verfügungen der administrativen Mittel, und 
Central, Stellen, mit Einschluß des Ober= Hof= Raths, der Hof= und Domainen= 
Kammer und der Straf= Behörden der Universität zu Tübingen, jedoch rückscchrlich 
der lezteren mit Ausnahme der Dieciplinar= Strafen gegen — wollen Wir 
die zweite Abtheilung Unseres Geheimen Raths in der Maße zur Recurs-Behoͤrde be- 
stimmt haben, daß 
a von den Berathschlagungen uͤber dergleichen Recurs-Faͤlle saͤmmtliche Departe- 
ments-Chefs ausgeschlossen seyn, und 
5) wenn unter den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern dieser Abtheilung 
zusammengenommen nicht 6 Rechtsgelehrte sich befinden, oder wenn wegen Krank- 
beit oder Abwesenheit eines oder des andern rechtsgelehrten Mirglieds diese 
EAul nicht vollständig vorhanden wäre, dieselbe durch Mitglieder- des Ober- 
  
Tribunals vom Präsidenten abwärts nach dem Dienstalter erga#nzt werden soll. 
In dieser Hinsicht wollen Wir auch derselben, wenn sie in den Fall käme 
als= Recurs-Behörde Strafen zu erkennen, eben die Straf-Befugniß) welche 
nach 4. 3. der Ober-Regierung zusteht, eingerdumt haben. 
7I.) Nähere Bestimmungen in Betreff der außergerichtlichen 
Recurse gegen Straf-Verfüsungen. 
16.) Jedes Erkenntniß über Recurse sgegen Straf, Verfügungen setzt eine col- 
legialische Berathschlagung und einen ssch darauf gründenden collegialischen Schluß 
veraus. 
15.) In Hinsicht auf die Form der Eingaben und die Erforderniß der Beibe- 
richte ist alles dasjenige, was die Geseßhe im Allgemeinen für einzureichende Vorstel- 
lungen und Bittschriften vorschreiben, auch auf die außergerichtlichen Recurse in 
Straf, Sachen anwendbar. 
16.) Für sämmtliche in gegenwärtiger Verordnung berührte Recurse wird eine 
3 monatliche Jeitfrist in der Maße festgesest, daß, wenn der Gestrafte nicht innerhalb 
drei Monate nach der ihm geschehenen Eröffnung des Straf-Erkenntnisses seine Einga- 
be dem competenten Beamten zur Beiberichts-Erstattung übergeben hat) dieselbe nach 
Aolauf dieser Frist nicht mehr angenemmen werden darf, er würde denn glauthaft 
darthun können, daß die Eingabe ohne sein Verschulden durch ein außer seiner Ge- 
walt gelegenes Hinderniß verzbgert worden sey. 
17.) Da übrigens die Leibes, und Gefängniß-Strafen, wenn nicht der Straf- 
Befehl in Hinsscht auf die Jeit der Vollstreckung eine andere Bestimmung enchält, 
gleich nach Einlangung des Befehls oder wenigstens innerhalb der nächsten 38 Tage 
7 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.