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en den Recurs zu nehmen. Ist hingegen die Strafe gegen einen zum Finanz-
Departement gehorigen Diener oder wegen Uebertretung ein?s Finanz Gesetzes ver-
fuͤgt worden: so ist die Beschwerde dagegen bei der gemeinschaftlichen Regierungs- und
Finanz-Deputation anzubringen.
#5.) Für Beschwerden gegen Straf-Verfügungen der administrativen Mittel, und
Central, Stellen, mit Einschluß des Ober= Hof= Raths, der Hof= und Domainen=
Kammer und der Straf= Behörden der Universität zu Tübingen, jedoch rückscchrlich
der lezteren mit Ausnahme der Dieciplinar= Strafen gegen — wollen Wir
die zweite Abtheilung Unseres Geheimen Raths in der Maße zur Recurs-Behoͤrde be-
stimmt haben, daß
a von den Berathschlagungen uͤber dergleichen Recurs-Faͤlle saͤmmtliche Departe-
ments-Chefs ausgeschlossen seyn, und
5) wenn unter den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern dieser Abtheilung
zusammengenommen nicht 6 Rechtsgelehrte sich befinden, oder wenn wegen Krank-
beit oder Abwesenheit eines oder des andern rechtsgelehrten Mirglieds diese
EAul nicht vollständig vorhanden wäre, dieselbe durch Mitglieder- des Ober-
Tribunals vom Präsidenten abwärts nach dem Dienstalter erga#nzt werden soll.
In dieser Hinsicht wollen Wir auch derselben, wenn sie in den Fall käme
als= Recurs-Behörde Strafen zu erkennen, eben die Straf-Befugniß) welche
nach 4. 3. der Ober-Regierung zusteht, eingerdumt haben.
7I.) Nähere Bestimmungen in Betreff der außergerichtlichen
Recurse gegen Straf-Verfüsungen.
16.) Jedes Erkenntniß über Recurse sgegen Straf, Verfügungen setzt eine col-
legialische Berathschlagung und einen ssch darauf gründenden collegialischen Schluß
veraus.
15.) In Hinsicht auf die Form der Eingaben und die Erforderniß der Beibe-
richte ist alles dasjenige, was die Geseßhe im Allgemeinen für einzureichende Vorstel-
lungen und Bittschriften vorschreiben, auch auf die außergerichtlichen Recurse in
Straf, Sachen anwendbar.
16.) Für sämmtliche in gegenwärtiger Verordnung berührte Recurse wird eine
3 monatliche Jeitfrist in der Maße festgesest, daß, wenn der Gestrafte nicht innerhalb
drei Monate nach der ihm geschehenen Eröffnung des Straf-Erkenntnisses seine Einga-
be dem competenten Beamten zur Beiberichts-Erstattung übergeben hat) dieselbe nach
Aolauf dieser Frist nicht mehr angenemmen werden darf, er würde denn glauthaft
darthun können, daß die Eingabe ohne sein Verschulden durch ein außer seiner Ge-
walt gelegenes Hinderniß verzbgert worden sey.
17.) Da übrigens die Leibes, und Gefängniß-Strafen, wenn nicht der Straf-
Befehl in Hinsscht auf die Jeit der Vollstreckung eine andere Bestimmung enchält,
gleich nach Einlangung des Befehls oder wenigstens innerhalb der nächsten 38 Tage
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