Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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DaaberkpätethindurchdieVerokdnungvom26.Jt·mi1808.fürden3weck 
derBejirafungsolcher·PeksosIen,eigege«Zioangssztybeitöhöllselk PetrichQ worden sind, 
mithin die an die Stelle der vormaligen Ober'Regierung’ in dkefer Beziehung ge- 
tretene Kreisregierungen zunächst nur noch über die Dauer der Einsperrung der Bett, 
ler in gedachte Häuser zu erkennen haben, dagegen es von Wichtigkeit ist, daß dem 
Vergehen die Strafe so schnell als möglich auf dem. Füße folg: so werden die 
Königl. Oberámter hiemit angewiesen, seden schon zweimal nach Maasgabe der Vers# 
ordnung vom 1. Sept. 1807. mit Einthürmung bestraften Bettler, wenn er aber- 
mals auf den Bettel ausgegangen und dessen geständig oder überwiesen ist, sogleich 
vorldusig in das JZwangs-Arbeitshaus abzuliefern, zu gleicher Zeit aber an die Kreis- 
Regierung unter Einsendung des Pretokolls den vorgeschriebenen Bericht zu erstat- 
ten, um die Dauer seiner Einsperrung zu bestimmen. Den Kreis-Regierungen wird 
hiebei empfehlen, dergleichen Berichte ungesaumt zu erledigen, und den Vorstehern 
der Zwangs--Arbeicshäuser wird die Vorschrift ertheilt, auf den Fall, daß innerhalb 
14 Tagen nach der Einlieferung solcher Personen nichts weiteres in Beziehung auf 
die Dauer ihrer Einsperrung ihnen zukommen sollte, durch eine Anzeige bei der be- 
treffenden Kreis-Regierung die Erledigung dee Sache zu beschleunigen. Stuttgakt, 
den 8. Januer 1313. Ministerium des Innern. v. Okto. 
Die Eingaben der katholischen Geistlichen um Anstellung oder Beförderung betreffend. 
Seit einiger Feit fangen katholische Geistliche an, in einer Singabe um Anstel- 
lung oder Beförderung mehrere einzelne Kirchenstellen zu benennen. Dieß läufte gegen 
die Registratur-Ordnung. Jede solche Eingabe muß entweder die Bitte um Anstel- 
lung oder Beförderung überhaupt en'halten, oder sich auf eine benannte Kirchenstelle 
beschränken. Im letzten Falle können mehrere solche besondere Suppliken mit oder 
nach einander eingereicht, und in einer auf die andere sich berufen werden. Auch ist 
es für die Geistlichen, vorzüglich für Vikarien, nachdem sie sich einmal in Allge, 
meinen gemeldet haben, überflüßig, wieder um eine Kirchenstelle insbesondere einzu- 
kommen; es wäre dann, daß ganz außerordentliche Gründe die Veraulassung geben. 
Der dekanatamtliche Beibericht, welcher jedoch nicht in eine bloße Empfehlungs- 
formel ausarten, und auch den Beibericht des Schul-Inspektors ausdrücklich ent- 
halten soll, kann nun wieder auf dem Bogen der Eingabe selbst, wenn auf der in- 
nern Seite Plaß ist, geschrieben werden. Stuttgart) den 3. Januar 1318. 
. Koͤnigi. katholischer Kirchenrath. 
Berfuͤaung in Betreff der Jahres-Musterung der waffenfaͤhigen Mannschast. 
Der Anfang der Jahres -Musterung der waffenfähigen jungen Mannschaft ist auf den 2. 
März festgesezt, und wird solche in allen Ober-Aemtera zu gleicher Zeit vollzogen werden- 
Es sind für dieses Jahr zu derselben nur diejenigen einzuberufen, welche am 1. Januar 
das 20. und al. Lebensjahr zurückgelegt haben. .4 . 
In Begziehung auf die Befreiung von der persoͤnlichen Stellung bei Oberamt bleibt es vor dor 
Hand del den bisherigen Bestimmungen. : 7
	        
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