Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

252 
und ohne fernere Ruͤcksicht auf das Alter der Volliahrigkeit, in die Zahl der Advo- 
katen, nach Maßgabe des Bedürfnisses, von dem Zustiz--Ministerium aufgenommen 
kaund bei dem Ober-Tribunal in dieset Eigenschaft eidlich verpflichtet und immattikulirt. 
4. 7. . 
Die Aspiranten zum eigenclichen Scaats-Dienste aber müssen sch zu demlelben 
durch praktische Uebungen entweder bei der Kanzlei eines der vier Kreis-Gerichts, 
Höfe, oder bei einem Justiz-Amte oder Gericht Tuster, Zusteng weiter befäahigen. 
Jenen Behörden werden solche Aspiranten alos Referendäre zweiter 
Klafst, diesen als Amts- Assistencen zugerheilt: und wird die vorläufige 
Dienst-Leistung in solcher Eigenschafe unter den nachfolgenden Bestimmungen hie- 
mit allgem-in) und namentlich für die Advokaten) zur Bedingung des Sintritts in 
den wirklichen Staats-Dienst im Justiz-Fache gemacht, und ausdrücklich fetgesetzt, 
daß nur diesenigen eine Ansprache auf Anstellung haben sollen, welche zuvor als Re- 
ferendäre oder als Amés, Assistenten gedient haben. 
. 6. 
Eisn Jahr ist der für diese nothwendige Uebung im Dienste bestimmte Feitraum; 
dabei bleibt es aber der Regel nach, der Wahl sedes Competenten uberlassen, bei 
welcher Instanz — die oberste ausgenommen, — und an welchem Orte er diese llebungs- 
Period, zubringen will. Nur im Fall einer Ueberhaufung solcher Referendäre oder 
Amts- Uslistenten bei einer Behörde tritt eine zweckmäßige Beschränkung dieser Wahl 
durch das Justiz-Ministertum ein. 
’“ . 9. 
Der Gegenstand der Beschäftiguns für diese, in der ersteik Uebungs--Zeit sich 
bef#ndenden, ungchenden Geschäfes-Männer ist der Kanzlei.= Dienst im Gegen- 
saßh der Raths-Dienste, und begreift die Registratar, und Sekretariats-Verrichtungen, 
denen sich jeder Referendár oder Assistent, er mag sich das Prädikat der ersten, 
zweiten oder dritten Klasse erworben haben, zu unterziehen gehalten ist. 
9. 10. 
Die Referendäre tragen die Uniform der Erpeditoren der Previnzial Gerichts- 
Höfe, die A#sistenten die der Amts-Actuarien. 
**8 
Nach Verfluß der einfährigen Probezeit, welche aber, wenn die A'piranten es 
wünschen, verlängert werden kann, trite die Fähigkeit ein 
a.) die Stelle eines wirklichen besfoldeten Exveditors bei einer höheren oder 
untergeordneten Gerichts-Behörde zu erlangen; 
b.) hum Fweite n, strengetren Dienst-Sramen zugelassen zu werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.