Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Denjenigen Beamten, welchen bei der groͤßeren Anzahl der in ihre Ad- 
ministration gehèrenden Zehenten, die persönliche Leitung dieser Geschäfte in 
dem vorgelchriebenen Jeitpunkte entweder Überhdupt nichk“ oder nicht mit der 
erforderlichen Genauigkeit und Umsicht in allen Feldmarken möglich sein 
mechte, soll nachgelassen sein, zu diesen Geschaͤften diejenigen von ihren Aktua- 
ren zu gebrauchen, zwesch. del e-guche Prüfung erstanden haben und verpflich= 
tet sind, und durch diese Eurer. Beiziehung des Kastenknechts oder Gefall-Un- 
tereinbringers, des Orts-Vorstehers und zweier Gerichtspersonen, ordnungs- 
mäáßig vornehmen zu lassen. 
b.) Wenn die Einwohner zu Schliehung des Contracts zusammenberufen siad, 
und an dem bestimmten Ort sich eingefunden haben, soll denselben, und 
zwar vor dem Feilbot, die in das Verleihungs-Protokoll ausgenommene Be- 
schreibung des Zustandes der Fluren und die darauf gegründete Ertrags. 
Berechnung zur Pachricht vollständig publicirt, und daß dieses geschehen, 
in dem Drotokoll ausdrücklich bemerkt werden. U 
3.) Nachgebote auf einen schon geschlossenen Zehent, Contrakt dürfen nur in einem 
Von nachstehenden beiden Fällen angenommen, und eine zweite Verleihungs-Verhand-= 
lung angestellt werden, nehmllch " 
a.) wens eine gesetzwidrige Verabredung unter den Aufstreichern statt gehabt 
hat, der Anzeiger von dieser sich nennt, und zum Beweis sich erbietet, 
b.) oder aber wenn gegen die Legalität der Verhandlung Ausstellungen gemache 
und dieserhalb Beschwerde erhoben wird. 
In dem ersten von diesen beiden Fällen haben der Justiz= und Kameral, Beamce 
ohne allen Verzug die neue Verhandlung gemeinschaftlich vorzunehmen, und die Le- 
Lalstrafen anzusetzen; in dem zweiten Fall äber kann die Untersuchung nur von dem 
Justiz-Beamten vorgenommen werden, der über den Ausfall derselben sodann sogleich 
Bericht zu erstatten hat. 
4.) Wegen der Gewährlkeistung eines Schadens, welcher erst nach Eingehung 
des Zehent-Contcracts sich ereignet ist in der Jehent- Ordnung im 4. Kapitel aus- 
drücklich vorgeschrieben, daß eine Entschädigung nur auf den 4.u zugesichert werden 
soll, wenn die Früchte auf dem Felde durch Hagel oder Feuer vom 
Himmel Schaden leiden würden. 
Sodann ist auch in dem General, Reseripte vom :1. Juni 1644 für den Fall 
eines Verlustes durch feindliche Fouragiruns ein Erlaß zugestanden 
worden. 
In Beziehung auf diese geseßlichen Worschriften sind bei der Verhaudlung über 
die Zehent, Verleihung nachstedende Bestimmungen zur Kenntniß der Anwesenden zu 
bringen, und in das Verleihungs-Protekoll aufzunehmen: 
a.) daß bei dem Körner-Zehenten in keinen andern Fällen als in densenigen, wel- 
che in dem eben erwähnten Gesetze bestimmt ausgedrückt sind, námlich wenn nach 
geschlossenem Contract, das Getreide auf dem Felde entweder durch Hagels
	        
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