Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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löyodber die einzelnen oder auf Haufen gebrachten Zehentgarben durch ben Blitz 
entzundet und beschädigt, oder endlich wenn durch militärische Gewalt, die 
nicht abzuwenden gewesen ist, sollte fouragirt worden sein, in jedem Fall eine 
Entschädigung soll angesprochen werden und statt finden können; daß mithin 
elle sonstigen außerordentlichen unglucklichen Jufälle, als: lange und ununsd 
terbrochene Hite und Dürre, oder anhaltendes Regenwetter und Ueberschwem 
mung, Mehlehau, frühzeitiger Froff, Mäuse= und Schneckenfraß und der- 
sleichen, einen Anspruch auf Erlaß- oder Entschädigung nicht sellen begrunden 
können; . 
b.) daß ein solcher Ansprüch ebenfalls nicht soll statt finden können, wenn das 
Getreide in den Scheunen, gleichviel ob diese herrschaftliches oder Privati 
Eigenthum sind eingeheimst und darinn durch Brandungluͤck, Einbruch, 
iberei Mäuse, Modet u. s. w. ganz zu Grunde gerichtet oder vermin- 
wert werben sollte; « J 
c.)dsß·inAnseh-ngderkleineaZehentgattungeuimengernSiIne,als-Kraut- 
MüheanartosselsyObstu.s.w.welchegesvdhnlichentwederinderBracheovep 
in Laͤndern und Gaͤrten gebaut werden, und fuͤr welche der Bestand-Zins 
in Geld bedungen wird, in keinem andern Fall, als nur bei militaͤrischer 
Fouragirung eine Gewaͤhrleistung des Schadens statt sinden, die uͤbrigen in- 
ter dist. a. erwähnten außerordentlichen Zufaͤlle aber von einem Anspruch auf 
Entschädigung ausgeschlossen sein sollen; endlich 
d.) daß nach Maßgabe der Bestimmung in dem Erndte-Rescript vom :27. Juni 
18:7, wegen eines Verlustes durch Ueberschwemmung an dem Heu und 
Oehmd,JZehnten nur in solchen Gegenden, welche diesen häusig ausgesetze sind, 
und nur in dem Falle Gewähr geleistet werden soll, wenn nach Ermäßi- 
gung des Beamten, des Orts-Vorstehers und à Gerichtspersonen der Verlust 
wenigstens den dritten Theil der zu hoffen gehabten Erndte erreicht oder. 
übersteigt. 
In diesen vorstehend bezeichneten Fällen in welchen ein Anspruch auf Entschädi= 
gung statt findet, wird diese mittelst eines verhältnißmäßigen Rochlasfes an dem be- 
dungenen Pachtzins, (derselbe mag in Nacuralien oder in Geld bedungen sein,) 
und zwar in der Maße gewäáhrt) daß der Erlaß an dem Pachtzins genau dem 
für den Verlust ausgemittelten Verhültnisse angepaßt, mithin wenn z. B. der wirk- 
liche Verlust zu Ein Viertheil des berechneten oder geschätzten Ertrages beträgt 
Em Viertheil an dem Pachtzins nachgelassen wird. 
5.) Hierbei wird zugleich aber verordnet, daß wenn sosche Unglücksfälle, welche 
nack Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zum Anspruch auf Erlaß berechtigen, 
eintreten, dem betreffenden Kameral, Beamten innerhalb : mal :4 Stunden nach dem 
Eintritt des Unglückfalls davon die Anzeige gemacht werden muß, welcher sodann 
innerhalb den auf die Anzeige folgenden dreien Tagen die Besichtigung und Schäbung 
desselben utweder selbst) oder im Fall einer Verhinderung durch einen geprüften 
und verpflchteren Aktuar, in Gegenwart des Beschädigten,) urkundlich zu bewerk-
	        
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