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löyodber die einzelnen oder auf Haufen gebrachten Zehentgarben durch ben Blitz
entzundet und beschädigt, oder endlich wenn durch militärische Gewalt, die
nicht abzuwenden gewesen ist, sollte fouragirt worden sein, in jedem Fall eine
Entschädigung soll angesprochen werden und statt finden können; daß mithin
elle sonstigen außerordentlichen unglucklichen Jufälle, als: lange und ununsd
terbrochene Hite und Dürre, oder anhaltendes Regenwetter und Ueberschwem
mung, Mehlehau, frühzeitiger Froff, Mäuse= und Schneckenfraß und der-
sleichen, einen Anspruch auf Erlaß- oder Entschädigung nicht sellen begrunden
können; .
b.) daß ein solcher Ansprüch ebenfalls nicht soll statt finden können, wenn das
Getreide in den Scheunen, gleichviel ob diese herrschaftliches oder Privati
Eigenthum sind eingeheimst und darinn durch Brandungluͤck, Einbruch,
iberei Mäuse, Modet u. s. w. ganz zu Grunde gerichtet oder vermin-
wert werben sollte; « J
c.)dsß·inAnseh-ngderkleineaZehentgattungeuimengernSiIne,als-Kraut-
MüheanartosselsyObstu.s.w.welchegesvdhnlichentwederinderBracheovep
in Laͤndern und Gaͤrten gebaut werden, und fuͤr welche der Bestand-Zins
in Geld bedungen wird, in keinem andern Fall, als nur bei militaͤrischer
Fouragirung eine Gewaͤhrleistung des Schadens statt sinden, die uͤbrigen in-
ter dist. a. erwähnten außerordentlichen Zufaͤlle aber von einem Anspruch auf
Entschädigung ausgeschlossen sein sollen; endlich
d.) daß nach Maßgabe der Bestimmung in dem Erndte-Rescript vom :27. Juni
18:7, wegen eines Verlustes durch Ueberschwemmung an dem Heu und
Oehmd,JZehnten nur in solchen Gegenden, welche diesen häusig ausgesetze sind,
und nur in dem Falle Gewähr geleistet werden soll, wenn nach Ermäßi-
gung des Beamten, des Orts-Vorstehers und à Gerichtspersonen der Verlust
wenigstens den dritten Theil der zu hoffen gehabten Erndte erreicht oder.
übersteigt.
In diesen vorstehend bezeichneten Fällen in welchen ein Anspruch auf Entschädi=
gung statt findet, wird diese mittelst eines verhältnißmäßigen Rochlasfes an dem be-
dungenen Pachtzins, (derselbe mag in Nacuralien oder in Geld bedungen sein,)
und zwar in der Maße gewäáhrt) daß der Erlaß an dem Pachtzins genau dem
für den Verlust ausgemittelten Verhültnisse angepaßt, mithin wenn z. B. der wirk-
liche Verlust zu Ein Viertheil des berechneten oder geschätzten Ertrages beträgt
Em Viertheil an dem Pachtzins nachgelassen wird.
5.) Hierbei wird zugleich aber verordnet, daß wenn sosche Unglücksfälle, welche
nack Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zum Anspruch auf Erlaß berechtigen,
eintreten, dem betreffenden Kameral, Beamten innerhalb : mal :4 Stunden nach dem
Eintritt des Unglückfalls davon die Anzeige gemacht werden muß, welcher sodann
innerhalb den auf die Anzeige folgenden dreien Tagen die Besichtigung und Schäbung
desselben utweder selbst) oder im Fall einer Verhinderung durch einen geprüften
und verpflchteren Aktuar, in Gegenwart des Beschädigten,) urkundlich zu bewerk-