Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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1) Das Land-Beschäler-Institut soll als eine Staats-Anstalt behandelt, und von einer 
eigenen Commission unter dem Königl. Ministerium des Invern besorgt werden. 
2) Vorerst wird noch ein Land-Beschäler-Stall von 150 Stück beibehalten, und 
diese sollen, um den Unterkhanen die möglichste Bequemlichkeit und Erleichte- 
rung zusverschaffen, zur Beschäl-Zeit auf vermehrte Beschal-Mlatten gebracht 
und verlegt werden. - "’ " 
3) Daneben aber soll Jedem, der sich durch obrigkeitliche Zeugnisse auszuweisen 
vermag, daß ihm dieses Geschaͤft anvertraut werden koͤnne, erlaubt seyn, 
Hengste zu halten, und sie, wo er will, und ohne an die Beschäl-Platten, wo- 
hin nur die Pferde des Land-Beschäler-Stalls gebracht werden, gebunden zu 
seyn, gegen eine auf Drivar-Uebereinkunft ausgesehte Belohnung, zur Be- 
deckung von Stuten zu gebrauchen. Nur muß derjenige, welcher einen Be- 
schäl-Hengst halten will, der Gestüts-Direktion hievon schriftliche oder mündliche 
Anzeige machen, und der Hengst muß zuvor vor dem Landstallmeister des Be- 
irbs als tüchtiger Zuchthengst anerkannt und bezeichnet seyn. -«» 
4) Diese Hengste kann zwar jeder kaufen wo es ihm gut duͤnkt; zur Erleichte- 
rung des Ankaufs werden aber Montag den 9. Februar, Vormittags 
9 Uhr, vom Landbeschäler-Stall dahier, 25 Srtück fehlerfreie und zum Beschaͤ- 
len tüchtige Hengste im öffentlichen Aufstreiche gegen gleich baare Bezahlung 
verkauft werden, wozu sich also die Liebhaber an bemeldtem Tage und Stunde 
eeinsinden mögen. Es werden jedoch « » 
8) nur Beschaͤlhalter bei diesem Aufstreich zugelassen, daher jeder Liebhaber sich 
mit einem obrigkeitlichen Jeusnfr ausweisen muß, daß er sich hiezu anheischig 
gemacht, und die erforderlichen Eigenschaften und Mittel dazu habe, auch die 
Verbindlichkeit übernehme, die erkauften Hengste, so lange sie zum Beschdlen 
tüchtig sind, an Niemand, welcher sich nicht gleichfalls mit dem Beschälen be- 
fassen wolle, zu verkaufen, und dieselbe so zu behandlen, daßt sie zur Jucht 
tüchtig bleiben. · « 
6) Jedem Pferdehalter steht es frei, zu Bedeckung seiner Stuten sich der herrschaftli- 
chen, oder der Privat-Beschaͤl-Hengste, zu bebienen, es wird aber, so baild die 
Beschäl-Platten eingerichtet sind, solches bekannt gemacht werden. .. 
Stuttgart, den 19. Januar 1818. Koͤnigl. Land-Gestuͤts-Commission. 
Rechts-Erkenntnisse des Cioil-Senats des Königl. Ober-Tribunals. 1 
1. In der Appellations-Sache von dem vormaligen Königl. hDerni ollegine 
zwischen dem gewesenen Kammer-Direktor v. Parrot, nun zu Gernspach, Impetraten, A 
pellanten, und der Rosine Margarethe Könngott zu Gaisburg, mit ihrem Kriegsvogte, 
Impetrantin, Appellatin, Rechtferrigung eines Arrestes betreffend, wird der erstrichter- 
liche Bescheid zwar seinem ganzen Inhalte nach bestätigt, zugleich aber in Rücksicht des 
appellantischen neuen Vortrages, auf den der Appellatin, neben eidlicher Bestärkung ihres 
Hausbuches, in dritter Instanz zugeschobenen Haupteid erkannt. Stuttgart, den 2.Jan#.1818, 
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