Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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. 17. 
Hofdiebstahl im weitern Sinn wird auch außerhalb der Koͤnigl. Residenz-Schloͤsser 
#oder der sonstigen tempordren Wohnnagen J. J. Königlichen Majestäten durch Ene- 
wendung alles desjenigen Königl. Eigenthums begangen, welches zur Hofhaltung ge- 
börig, in Königl. Gebäuden besonders angestellten Aufsehern auvertraut ist; mithin 
durch Entwendungen aus, dem Königl. Marstall, aus den Kron-Mobilien-Magazinen, 
den zur Civil, Liste gehörigen Kunstsammlungen #c. Die Strafe desselben weicht von 
der des Hofdiebstahls im engern Sinne blos in so ferne ab, als die Ausstellung 
dier niemals statt findet. « " 
« His. 
katasbeipokundessea«stsir«qkuns. 
Zueignung von angewendeten Speisen und Getraͤnken, welche von einer Tafel 
des Hofes, sey es nun die, woran der Koͤnig selbst speiste, oder eine andere, abge- 
tragen werden, wird zwar, insoferne sie nicht eine laͤngere Zeit hindurch forkgesetzt 
wurde, nicht als Hofdiebstahl behandelt. »»« 
Esckittjevochgegeueinen Ofsicianten und Diener der sich dieselbe erlaubt, 
das erstemal eine dreitaͤgige Attest-Strafe, das zweitemal. unfehlbare Entfernung 
aus dem Dienste) ohne alle Rücksicht auf die Stelle, welche der Thäter bekleidete, ein. 
*e 
Burg--Frledent-Bruch und dessen Bestrafung. 
Burgfrieden ist das Gebot dersenigen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, welche 
Seine Majestät der König und Ihre Masestät die Königin in dem Bezirke Ihrer 
Repdenz-Schlösser und deren Umgebungen vorzugsweise fordern können. 
Die streuge Haltung des Burgfriedens ist daher für jeden Hofdiener sowohl 
Unterthanen als Dienstpflicht. 
  
¾ 20. 
Der Bezirk des Burgfriedens wird begränze: 
a.) in Stuttgart, durch die Linie, welche vom Anfang der Planie längs der Ko, 
nigsstraße und ihrer Lortsesung außerhalb dem Thore, sodann längs der nach 
dem Königlichen Bad führenden Querstraße und ihrer Fortsetzung bis zum Kann, 
siadter Thor sich hinzieht, die östliche Seite des Waisenhauses, das Ministerial- 
Gebäude des Innern, den alten Marstall, den Gasihof zum König von Eng- 
t die Stadekirche den herrschaftlichen Fruchtkasten und den Prinzen: Bau 
berührt. 
Die Straßen selbst, welche die Gränze bilden, sind nicht mehr im Burg, 
frieden begriffen, wohl aber die auf dieselben stoßenden zur Hofhaltung gehöri, 
gen Gebäude, als: der Prinzen Bau, Hofstoll und das Fürsteuhous; 
b.) außer Stuttgart sind besonders befriedet: alle diejenigen Gebaude, welche Seine
	        
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