Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Art. 1. 
Ilke in Jukunft und zwar vom Tage der Publikation gegenwärtiger Convention, 
nach vorausgegangener Ratififation on gerechnet, von den Armeen der beiden hohen 
kontrahirenden Theile, unmurelbar oder mittelbar in des andern Lande, oder zu des- 
sen Lruppen, wenn diese auch auperhalb ihres Paterlandes sich befinden sollten, der 
sertirenden Milltárpersonen sollen gegenseitig ausgeliesert werden. 
Art. 32. 
Als Deserteurs werden ohne Unterschied des Grades und der Waffe alle diejeni- 
gen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der be- 
waffneten Laudesmacht eines jeden der beiden Staaten #bee und derfelben mit Eid 
und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Urtillerie oder sonstigem Fuhr- 
wesen angestellten Mannschaft, so wie der Fourier, Schützen der Offiziere- 
Art. 3 
In dem Falle, daß ein Deserteur der hohen contrahirenden Theile früher schon 
von einer andern Macht deserurt wäre, so wird dennoch, feibst wenn mit der letztern 
edenfalls Auslieferungs-Verrräge beständen, die AUuslieferung sters en densenigen 
der hohen contrahtrenden Theile geschehen, dessen Dienst er zuletzt verlassen hat. 
Art. 4. 
Nur folgende Fälle werden als Gründr, die Auslieferung eines Deserteurs zu 
verweigern, anertkannt: 
a)Wenn der Delerteur aus den Staaten des senseitigen hohen Souverains ge- 
bürung ist, und also vermittelst der Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt. 
db.) Wenn ein Deserteur in dem Sraatt in welchen er entwichen ist, ein Verbre- 
err begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die Landeszesetze 
erfordern. 
Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur ausgeliefert wird, sollen 
die denselben betreffenden Untersuchungs= Akten enteder im Original, oder Aus, 
lugsweise und in beslaubten Abschristen übergeben werden, damtt ermessen wer- 
den kann, ob ein dergleichen Delserteur noch zum Minitär, Dinst geeignet sen 
oder niche. 
Schulden oder andere von dem Deserteur eingegangene Verbindlichkeitem 
hingegen geben dem Staate, in welchem er ssch aufhält, keznen Grund, die Aus- 
lieferung des Austeissers zu verweigern, sondern es sind die von dem Deserteur 
in dem andern Staate gemachten Schuiden aus seinem Privatvermögen weun 
er solches bestöt, der gesetzlichen Ordnung gemöß zu bezahlem 
Art. 5. 
Die Verbinvlichkeic zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pserde, Sattel 
nnd Meitzeug, Armatur- und Montitungs-Stüͤcke, so wie auf alles, was man sonst
	        
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