Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Nach diesen Grundsätzeen hat die von Uns niedergesetzte Aemter-Organisations- 
Wemmisten vermöge der ihr ertheilten Instruction, sich ihres Auftrags zu entledigen, 
mauf seiner JZekt, wenn die Refsultate desselben von Unserem Königlichen Geheimen 
NRathe gepruft sein werden, Unsere vollständige definitive Entschließung ergehen wird. 
Gegeben, Stuttgart den :6. Juni 1818. 
Wiltel ½ 
Auf Befehl des Königzgs: 
Der Staats Sekretaär 
Vellnagel. 
Jnslruchion für dle Behandlung der Bau Gezerstände bei den Kreis-Brhörden und dem Baut#. 
W. i lhe l m, 
von Gottes Gnaden König von Würctemberg. 
Nachdem Wir in den organischen Sdikten vom 28. November v. J. für die Be- 
handlung des Zweig" der öffentlichen Bauten den Ministerien des Innern und der 
Finanzen ein eigenes Bau-Collegium, den Kreis-Behörden aber sowohl Hoch, als 
Wasser= und Straßenbau-Räthe beigegeben haben) so sinden Wir Unt bewogen, die 
#en Behörden,) nach Anhörung Unseres Geheimen Raths) folgende Vorschriften iu 
ertheilen. 
L) Behandlung der Bau- Sochen bei den Administrativ-Behörden. 
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In Ansehung des, von dem Königl. Finanz= Departement abhängenden Bauve- 
sens hat es bei der von Unserem Finanz-Ministerium unterm 30. März d. J. bekannt 
gemachten Instruction sein Verbleiben- 
Auch ist diese Instruction von den zu dem Departement des Innern ehörigen 
Sctellen in Ansehung derjenigen Hoch= und Wasserbau= Gegenstände als Vorschrift 
zu beobachten, welche entweder auf den Ausgaben-EStat des Ministeriums des Innern 
gebracht werden, oder welche folche Staats-Institute betreffen) die besonders fondirt 
sind, und deren Verwaltung unmittelbar von dem Deparcement des Innern ge- 
füuhrt wird. 
. 2. 
Die Leicung des Straßen-Bauwesens und ver damie in Verbindung stehenden 
Bruͤckenbauten vetweisen Wir zunaͤchst zu dem Beschaͤfts-Kreis Unserer Regierungen. 
d. 3. 
Ihre Obliegenheiten bestehen in dieser Hinsiche . 
1.) in der Untersuchung und Beobachtung des seweiligen Justandes der auf
	        
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