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Auch kann der Barrath Notizen und Aufschlüsse, welche er von den Kreis-
Behörden nöthig hat, unmittelbar von denselben einziehen, oder auch in technischen
Angelegenheicen Mircheilungen von Amtswegen machen. ·
4. 20.
In Ansehung der Bauten, welche auf Kosten der Gemeinden--Stiftungs- und
Oberamts-Korperschaften vorzunehmen ##nd, soll es, bis auf weitere Verordnung
bei den darnber vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Kreiss
Regierungen über jeden bedeutenden Bau-Aufwand derselben zu erkennen haben
verbleiben. «
11) Von dem Baurath.
1 21.
Der Baurath bildet die technische Central-Stelle in Hochbau- Wasser= Seraßen, und
Brückenbau-Sachen, welche den Ministerien des Innern und der Finanzen zur Be-
rathung und zum Behuf der obersten Leitung des öffentlichen Bauwesens beigegeben ist.
Er ist keine vellziehende Stelle, und kann daher weder eine Verfügung, %
ferne ihm solche nicht besonders aufgetragen ist, erlassen, noch einen Aufwand zur
Bezahlung anweisen.
. 11.
Zu dem Geschäftskreis desselben gehbren:
1) Die zweite Präfung der fährlichen Bau-Ecats, mie Rücksscht der in einem
Jahr füt die Bauten im Ganzen festgesetzten Summe) welche dem Baurath
von jedem Ministerium eröffnet werden wird. "
2) Die Prüfung der Anschläge von ’densenigen, auf Kosten der Gemeinden,
Oberämter und anderer offentlicher Körperschaften vorzunehmenden Bauten)
bei welchen des Ministerium des Junern die Super-Revisicn des Oberbau-
raths für nöthig hält.
3) Die Besutachtung aller Vorschläge und Plane zu neuen Seraßen= Brücken
und Fluß= Bau-Unlagen und Einrichtungen.
4) Die Ertbeilung von. Gutachten über Gesetze und Verordnungen in Beziehuns
auf Hochdau" Wasser, Brücken, und Straßenbau' Polizei-Gegenstände,
iu so ferne solche die Technik betreffen, auf sedesmaliges Verlangen des be
treffenden Ministeriums.
5.) Die Prüfung aller für den offentlichen technischen Dienst bestimmten Individues.
6.) Begutachtung über die Anstelkung und Entlassung der für die bffentlichen
Bauten erforderlichen Techniker, über die Regulirung oder Aenderung ihrer
Bezirke ie. und Sntwerfung der ihnen zu ertheilenden Instruktionen.
7.) Die Führung eines Werzeichnisses über die Personalien der in den Kreisen
für das Bauwesen anzestellten Räthe) Inspektoren und anderer Diener.