Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Auch kann der Barrath Notizen und Aufschlüsse, welche er von den Kreis- 
Behörden nöthig hat, unmittelbar von denselben einziehen, oder auch in technischen 
Angelegenheicen Mircheilungen von Amtswegen machen. · 
4. 20. 
In Ansehung der Bauten, welche auf Kosten der Gemeinden--Stiftungs- und 
Oberamts-Korperschaften vorzunehmen ##nd, soll es, bis auf weitere Verordnung 
bei den darnber vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Kreiss 
Regierungen über jeden bedeutenden Bau-Aufwand derselben zu erkennen haben 
verbleiben. « 
11) Von dem Baurath. 
1 21. 
Der Baurath bildet die technische Central-Stelle in Hochbau- Wasser= Seraßen, und 
Brückenbau-Sachen, welche den Ministerien des Innern und der Finanzen zur Be- 
rathung und zum Behuf der obersten Leitung des öffentlichen Bauwesens beigegeben ist. 
Er ist keine vellziehende Stelle, und kann daher weder eine Verfügung, % 
ferne ihm solche nicht besonders aufgetragen ist, erlassen, noch einen Aufwand zur 
Bezahlung anweisen. 
. 11. 
Zu dem Geschäftskreis desselben gehbren: 
1) Die zweite Präfung der fährlichen Bau-Ecats, mie Rücksscht der in einem 
Jahr füt die Bauten im Ganzen festgesetzten Summe) welche dem Baurath 
von jedem Ministerium eröffnet werden wird. " 
2) Die Prüfung der Anschläge von ’densenigen, auf Kosten der Gemeinden, 
Oberämter und anderer offentlicher Körperschaften vorzunehmenden Bauten) 
bei welchen des Ministerium des Junern die Super-Revisicn des Oberbau- 
raths für nöthig hält. 
3) Die Besutachtung aller Vorschläge und Plane zu neuen Seraßen= Brücken 
und Fluß= Bau-Unlagen und Einrichtungen. 
4) Die Ertbeilung von. Gutachten über Gesetze und Verordnungen in Beziehuns 
auf Hochdau" Wasser, Brücken, und Straßenbau' Polizei-Gegenstände, 
iu so ferne solche die Technik betreffen, auf sedesmaliges Verlangen des be 
treffenden Ministeriums. 
5.) Die Prüfung aller für den offentlichen technischen Dienst bestimmten Individues. 
6.) Begutachtung über die Anstelkung und Entlassung der für die bffentlichen 
Bauten erforderlichen Techniker, über die Regulirung oder Aenderung ihrer 
Bezirke ie. und Sntwerfung der ihnen zu ertheilenden Instruktionen. 
7.) Die Führung eines Werzeichnisses über die Personalien der in den Kreisen 
für das Bauwesen anzestellten Räthe) Inspektoren und anderer Diener.
	        
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