Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Inflruktien für die Königliche Armen= Commissior. 
Nachdem Seine Königliche Masestät durch Höchste Resolutien vom 3. 
Mai dieses Jahts beschlossen haben, zum Behuf der gleichförmigen Behandlung des 
Armen-Beschifegungs= und Industrie Wesens eine unter das Ministerium des In= 
nern zu stellende besondere Armen= Commisston zu errichten; so wird voesen 
772 - 
ihrer Nochachtung olgende Instruktion ertheilt: 
e 
Der Wirkungskreis der Armen= Compissson verbreiket sich in Armen, Versor= 
gungssachen über das ganze Königreich. 
b z. 
Es kommt biebei ein weiterer und ein engerer Geschäftskreis in Betracht. Der 
weitere umfaßt das ganze Armenwesen, in so fern dieß zu Erreichung des im Ein- 
bang dieser Instruktion genaunecen Zweckes in Hinsicht des Zusammenhangs der Ge 
Fesäne nöthig ist: der engere hingegen beschränkt sich auf Beschäftigungs= und 
ndustrie= Anstalten sowohl der Erwachsenen als der Kinder, nur mit Aus hluß der 
wangs, Ardeitshduser, welche der, anordnenden und vollziehenden Leitung der get 
böhnlichen Regierungs und Polizey= Behörden po#behalten bleihen. 
9. 5. . 6 
In Beereff des weitern Wirkungskreises ist. die Atmen, Commisston eine blosn- 
berathende Stelle) in Ansehung des engern hingegen derakhend und vollziehend. 
luleich. 
* 
" 4. : 
.Da die Sißungen der Aemen= Commission und det Central, Leicung der Wohl- 
thá#igkeits= Vereine ohne großen Zeit-Verlust und Nachtheil für die Marerie vorech 
nicht getren#t werden können, und es hier nur darauf ankomme; Kemne#isse and Er- 
fahrungen zum Wortheil des vergesehten Zwecks zu benußen; so können die Mitzlie- 
der der Central-Leitung, die nicht zur Armen-Commission gehören, gleichfalls an den 
Berathschlagungen ber letztern Theil neymen; so wie auch umgekehte dir Mitgliedee 
ber Uemei#Commissson allen Vorhandlungen der Central-Leitung, welche ausschlie 
ßend für sie gehören) 3. B. über die Berwendung ihres eigenes Sonds, theilnehwen 
enwohnen mögen. " -« « ’ " ! 
H.«--O.. 
DiktigeuthümlichenVeukchxqugmder Armen= Commisten sKnd folgende: 
10 hat sie über diesenigen Gegenstände, welche einer lendesherrlichen. Anordnung 
in ihrem Fach bedürfen, die nöthigen Besichte von den Unter-Bebörde# 
wamentlich den Ober, und Dekanar, Uemtern einzuziehen, mit den Provinzial= 
Regierungen Cemmunication zu pflegen, auch ihre Antráge an die hôöyere Be-
	        
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