8376
Inflruktien für die Königliche Armen= Commissior.
Nachdem Seine Königliche Masestät durch Höchste Resolutien vom 3.
Mai dieses Jahts beschlossen haben, zum Behuf der gleichförmigen Behandlung des
Armen-Beschifegungs= und Industrie Wesens eine unter das Ministerium des In=
nern zu stellende besondere Armen= Commisston zu errichten; so wird voesen
772 -
ihrer Nochachtung olgende Instruktion ertheilt:
e
Der Wirkungskreis der Armen= Compissson verbreiket sich in Armen, Versor=
gungssachen über das ganze Königreich.
b z.
Es kommt biebei ein weiterer und ein engerer Geschäftskreis in Betracht. Der
weitere umfaßt das ganze Armenwesen, in so fern dieß zu Erreichung des im Ein-
bang dieser Instruktion genaunecen Zweckes in Hinsicht des Zusammenhangs der Ge
Fesäne nöthig ist: der engere hingegen beschränkt sich auf Beschäftigungs= und
ndustrie= Anstalten sowohl der Erwachsenen als der Kinder, nur mit Aus hluß der
wangs, Ardeitshduser, welche der, anordnenden und vollziehenden Leitung der get
böhnlichen Regierungs und Polizey= Behörden po#behalten bleihen.
9. 5. . 6
In Beereff des weitern Wirkungskreises ist. die Atmen, Commisston eine blosn-
berathende Stelle) in Ansehung des engern hingegen derakhend und vollziehend.
luleich.
*
" 4. :
.Da die Sißungen der Aemen= Commission und det Central, Leicung der Wohl-
thá#igkeits= Vereine ohne großen Zeit-Verlust und Nachtheil für die Marerie vorech
nicht getren#t werden können, und es hier nur darauf ankomme; Kemne#isse and Er-
fahrungen zum Wortheil des vergesehten Zwecks zu benußen; so können die Mitzlie-
der der Central-Leitung, die nicht zur Armen-Commission gehören, gleichfalls an den
Berathschlagungen ber letztern Theil neymen; so wie auch umgekehte dir Mitgliedee
ber Uemei#Commissson allen Vorhandlungen der Central-Leitung, welche ausschlie
ßend für sie gehören) 3. B. über die Berwendung ihres eigenes Sonds, theilnehwen
enwohnen mögen. " -« « ’ " !
H.«--O..
DiktigeuthümlichenVeukchxqugmder Armen= Commisten sKnd folgende:
10 hat sie über diesenigen Gegenstände, welche einer lendesherrlichen. Anordnung
in ihrem Fach bedürfen, die nöthigen Besichte von den Unter-Bebörde#
wamentlich den Ober, und Dekanar, Uemtern einzuziehen, mit den Provinzial=
Regierungen Cemmunication zu pflegen, auch ihre Antráge an die hôöyere Be-