Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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böchr# nehmlich vas Köniolsche Ministetinm d.# Innern, es sti nun nuch hin 
zu geschebener Aufordgrung oder ous eigenem Auireb, zu erstatten. 
1 ) W#e ibr nnsbnge wos Hosten Or der durch allgemeine Ge- 
.gee bdnf Foch befonbete NRettionen in Beteff des Industrse und Bea 
ALchäftigungss Welens angeordust wordel# . zu vollziehen) oder zum Pollzuch 
eriangen in Agsen, auch. · « 1 
1 5F) üder., die rstere Beol#chtng #es’ Avgeerdneten. Sorge zu. tragen- 1! 
Dei Cenrral-Lestung hingegen wird dadurch die ihr in den Könsgliche Ve# 
vrdrungen m. J. Jon. 1315. (S##sund Regierungs' Blucr Nro. 1 y. und 75. 
wrmacrdunue Befusmiék niche enczogen, viellnehs wird dieselbe forkfahmn „ im Ler 
Sodre der Freiwilligkeir durch die Obermns= und Lokol- Leitungem ihrt Wirksam-- 
kentzu- beweisen. · '«"’«· » ’-«’F 
. 6. 
Dbglelch dahe## die Art###en- Commilsion für das Armen,Beschdfeigungs, und In- 
duslrie-Wesen eine Central-Staats= Behörde bildet) so steher ihr dom über die Ar- 
menfonds krine Disvosions" Be#ralt zu, vielmehrekann sie für #olche Erosationen 
so weit de nict u# den eigenen Fonds der Central-Leicung bestritren werden kön- 
nen, nut Vorfchl ge machen, die von den gewöhnlichen Behorden zu erledigen sind. 
7. 
Uunter dey, von des Könlgs Masestst bereits ernonnten und befannt ger 
machten) Mitgliedern der Armen,- Lommisstot füdit das erste die Direeeiin. 
« » , ·Z.’s. « " »- 
Di-Gefchafks-Fokmisthikkoie»kh»stichk,usi-i-«»d«ka,-Cpaegies.Dink- 
Istmstmmissipaerstattet-Buchte-Anbringen,Gutachtea·:k.siidagKbnijliche 
Ministeriumdeannern,sewcchselthteumitdenProvinzjcl-«Regierungen.4my 
MajorifglöirisktLintesteheudknBeddsdemsieerlößuadlichDekketeundResos 
lutionen an die Ober= und Dekanat, Aemter. Alles, was von der Armen= Commis 
sion ausgeht, wird jedeémal von dem Dirigirenden und einem andern Mitgliede. un#i 
terzeichnet. 
. 19. 
Ueber ihre Verricheungen, die Resultate derselten, und die dabei gemachten, 
Wahrnkhmungen hat die Armen, Commiston am Schkufee eines jeden Jahres dem 
Könicglichen Ninisterium des Innern eine Ucbersicht vorzulegen, welche in den am 
Seine-Königliche Mafestät von dem Ministerium des Innern zu erstattenden. 
Jahrsbericht micaufzunehmen ist. Gegeten, Sturtgare den ::. Jüni 23g. 
* Auf Befehl des Königs, 
v Der Minister des Innern) 
1—I *
	        
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