Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

3.) Die Anstalt hat eine eigene Vorsteherin, und unter ihr einige Erzieherinnen, 
in deren Haͤnde das Wohl der Zöglinge, die Stellvertretung der mütterlichen 
Erziehung niedergelegt ist. Nach der Idee dessen, was ein veredelnder Fami, 
lienkreis zu leisten hat, ist ihnen die Obliegenheit ihres wichtrgen und würdi, 
gen Berufes vorgezeichnet. In ihrer Aufsicht stehen die Zöglinge, auch bei 
Privatarbeiten, in Freistunden, auf Spaziergängen, und die Schülerinnen in 
den Zwischenaugenblicken beim Wechsel der Lehrer. 
5.) Aus der Mitte der Eltern, deren Töchter in der Unterrichts,= Anstalt gebildet 
werden, wird eine Anzahl von Vätern und Müttern unter dem et El- 
tern= Ausschuß“ zu besonderer Aufmerksamkeit auf das Gedeihen der Anstalt ge- 
wählt. Beim Anfange eines seden Cursus wird eine neue Wahl vorgenom- 
men, doch können die Personen, welche früher Mitglieder desselben waren, wie- 
der gewählt werden. 
Dieser Ausschuß ist das Organ der gegenseitigen Mittheilung zwischen der 
Anstalt und den eltern der anvertrauten Pfleglinge. Die Glieder des Aus- 
schusses besuchen öfters die Anstalt, lernen sie in ihrem Wirken kennen, besore- 
chen sich mic der Direction über ihre Bemerkungen) und machen es sich zur 
Angelegenheit, zum glücklichen Fortgang der Sache für sich und durch ihren 
Einfluß auf andere Eltern wohlthäátig mitzuwirken. Der Eltern,= Ausschuß hält 
von Zeit zu Feit unter sich Zusammenkunft, und macht der Direktion in be- 
sondern Nüllen schriftliche Eröffnung von dem Resultate derselben. Ihre Ma- 
sestär die Königin behält sich ver, einige würdige Personen nach eigener 
Wahl dem Elteru-Ausschusse jahrlich beizufügen. 
.) Lehrer und Lehrerinnen, deren Aufnahme von vorangegangener Prüfung und 
Drobe= Lectionen abhängt, müssen ssch in jeder Rücksicht für die Anstalt als tüch- 
tig bewähren, und strenge im Geiste derselben arbeiten. Abweichung vom fest- 
gesetzten Erziehungs und Unterrichts" Plan löst zwischen ihnen und der An 
stalt das Band auf. 
5.) Zu sscherer Erreichung des vorgesetzten Zwecks und zur Entfernung jeder Wig 
kühr werden Lehrplane im Allgemeinen und für sedes Lehrfach besonders festge- 
stellt, damit seder Lehrer genau weiß, was er zu leisten hat, und sedes Kind auf 
sorgfaltig vorgezeichneter Bahn vorwärts schreiten kann. 
Auch die Obliegenheiten der LZöglinge und Schülerinnen., in allen Lagen 
und Verhältnissen, werden in Gesetzen, welche zugleich die Volsen des Betta- 
gens ankünden, bestimmt ausgelprochen, und um Wohl der Zöglinge und Schü, 
lerinnen in AUchtung erhalten werden. 
6.) Alle vierzehn Tage ist allgemeine, und so oft es nöthig sein dürfte, besondere 
Lo#ferenz) woriun Alles, was das Gedeihen der Anstalt fördert oder hindert,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.