Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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biezu fähige Person gewähle werden. Die Anstellung geschieht durch den Ores, Ma- 
#strat, welcher durch Uebereinkunfe mit dem Gewöhlten sowohl die aus der Com- 
mun, Nasse zu bestreitende Belobnung für die Führung des Buchsy als die Schreib- 
Gebühr für die Ertracte aus demselben zu bestimmen hac, welche Jeder in Betreff 
seiner Person auf seine Kosten daraus verlangen kann. 
15 1. 
Für diesenigen, welche vor dem :. Januar 1817 geboren snd, kann die bffencli- 
che Impf-- Anstalt ebenfalls ben#tzt werden, wenn sie oder ihre Aeltern und Vermün- 
der sich deshalb bei dem Orts-Vorstande oder Impf- Arzte melden. Die Impfun, 
gen derselben sind nach der Zeit= Ordnung in eine besondere Beilage des Impfbuchs 
aufzuzeichnen, in welches sich auch andere, welche früher die Menschen= oder Schus= 
vocken gehabt haben, auf den Grund eines von ihnen beizubringenden beglaubigten 
Certüsfikats, gegen eine ebenfalls von den Magistraten zu bestimmende Einschreib- 
Gebühr, eintiagen lassen können. 
. i8. 
Um den Impf-Stoff von Zeit zu Zeit zu erneuern, undb sich seiner dauernden 
Wirksamkeit zu veisichern, soll jahrlich in zwei Ober-Aemtern eines jeden der vier 
Kreise auf Kosten der Amts-Pflege-Kassen und eben so jahrlich in dem Bezirke der 
Direction fuͤr Unsere Residenz= Stadt Stuttgart auf Koͤsten der Stadt-Kasse eine 
Kuh mit Schutzpocken-Lymphe geimpft, und wenn es mit Erfolg geschehen, in den 
oͤffenttichen Blaͤttern davon Nachricht gegeben werden. Dem Eigenthuͤmer der Kuh 
ist eine Belohnung von zwei Gulden fammt dem Ersatz des ihm etwa an abgehen- 
der Milch oder sonst zugehenden Schadens zuzusichern. 
Uebrigens werden die Medicinal-Raͤthe der Provinzial-Regierungen dafuͤr ver- 
antwortlich gemacht, daß sie der detreffenden Regierung je am 1. Mai des Jahes 
eine Anzeige machen, in welchen Ober, Aemtern nach dem einzuführenden turnus 
diese Sinimpfung im laufenden Jahre geschehen soll. 
*22½ 
Außerdem sfnd die öfkentlichen Impf-Aerzte ermächtigt, wenn an einem Orte) 
en welchem sie die Schutpocken= Impfung vornehmen wollen, ssch kein Kind mit 
reifen Schutzvocken befindet, die Beischaffung eines solchen Kindes aus einer andera 
Gemeinde gegen eine aus der Orts-Kasse zu entrichtende Belohnung welche je- 
doch nicht über einen Gulden betragen soll, zu veranstalten, damit die Impfung 
von Arm zu Arm vorgenommen werden könne. 
20. 
Die. ftüheren Verordnungen, welche theils gegen die Verbreitung der Men- 
schenpocken gerichtet sind, theilt auf die Beförderung und Leitung der Schutzpecken= 
Impfung orzwecken 2. blesben, in se weit sie in diesem Gesetze nicht abgeándert #nd,
	        
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