Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

396. 
Stoff versehen ist, vorzunehmen, und die Stunde der 7 — 9 Tage nachher 
statt findenden Nach-Visitation und weiter fortzusetzenden Impfung zu bestimmen. 
5.) Bei den öffentlichen Impfungen, oder wenigstens bei den Nach-Visttationen 
soll jedesmal eine Magistrats-Person gegenwärtig sein, welche ihren Namen als 
Zeuge in das Impfbuch einzutragen hat. Außerdem hat seder Arzt und jeder 
Wund, Arzt das Recht, bei der Impfung und Nach= Pisttation zuzusehen. 
6.) In der letzten Woche des Decembers ist alljährlich von sedem Orte dem Ober- 
Amte die Summe der noch Ansteckungsfähigen) seit dem 1. Januar 161) ge- 
borenen Kinder einzuschicken) welche dasselbe den betreffenden Ober= und Unter- 
Amts= Uerzten mittheilen wird, damit diese die berechtigten Chirurgen zur Vor- 
nahme der öffentlichen Impfungen in den Orten, in welchen das Bedürfniß ein- 
tritt, und in welchen kein berechtigter Orts-Chirurg vorhanden ist, auffordern, 
und dem Ober-Amte diesenigen weitern Chirurgen, welche sie zu dem Imof- 
Geschäfte für tauglich halten) zu Ertheilung einer Legitimation zuweisen können. 
Bom December 1320 an ist jedesmal eine Täpolle belzufügen, in welcher diese- 
nigen Kinder verzeichnet sind, welche das dritte Jahr überlebt haben, ohne daß 
ihre Ansteckungsfahigkeit vorschriftsmäßig getilgt worden wäre, mit Angabe ihres 
Geburts-Tags und der etwaigen Ursachen der unterlassenen Impfung, damit 
das Ober, Amt nach eingeholtem Gutachten des Ober-Amts,= Arztes das Nöthige 
in Betreff der festgeseyten Strafen verfügen könne. 
7.) Die Ober= Aemter haben darauf zu sehen, daß den Impf Aerzten ihre Be- 
zahlung ans den Commun-Kassen sowohl was die Belohnung füör die einzelnen 
Impfungen, als was die Diäten und Reise-Kosten beerifft, auf keine Weise er- 
schwert werde. 
Nöcksichtlich der letztern wird festgeset, daß 
a.) ein Ober oder Unter- Amts-Urt, sofern er eine Pferds, Nation hat, für 
jede Reise zu einer öffentlichen Impfung = fl. Diäten und ein Pferds-Fut, 
ter sammt 8 kr. Stall-Trinkgeld erhalte, 
b.) ein Ober-Umts-Chirurg # fl. 3o kr. Dicten, nebst Pferds= Lohn) Fütterung 
und Stall-Trinkgeld, · 
c.)eiuandererbekechtigtekthnd-Akst,wennetuntekzweiStundenWegp 
sumachmhat,blosist.Diäten;wennekaberüber zwei Stunden-vert- 
Ieisenmuß,1fl.Dis-ten-nebsteinemPfccds-Loha,FucterungundStalh 
Trinkgeld. - 
8.) Um den Gemeinden die Kosten der Anstalt zu erleichtern, sollen so viele tuͤch- 
tige Local-Impf-Aerzte als moͤglich gebildet werden. 
Es wird daher bei der Pruͤfuns der Chirurgen kuͤnftig auf ihre Kenntnisse 
in dem Impfungs--Geschaͤfte eine vorzuͤgliche Ruͤcksicht genommen. Die ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.